Produit du tabac; cigarette jetable; quantité de liquide contenant de la nicotine
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ Sàrl vertrieb in Genf Einweg-E-Zigaretten der Marken ISOK X und ISOK NEOS, deren Tanks nach kantonalem Gutachten mehr als 2 ml Liquid fassten. Der Kanton verbot den Verkauf und ordnete einen Rückruf an. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit Genf bestätigte diese Massnahmen, worauf A.________ Sàrl beim Bundesgericht rekurrierte.
Erwägungen
Art. 9 lit. b LPTab bestimmt im Einklang mit der EU-Richtlinie eine maximale Tankkapazitaet von 2 ml, nicht eine Begrenzung der effektiven Liquidmenge. Die deutsche Gesetzesfassung ist massgebend, da sie den vom Gesetzgeber gewollten Anschluss an die EU-Vorgabe erklaert. Eine Luecke zur richterlichen Anpassung besteht nicht, sodass die umstrittenen E-Zigaretten nicht zugelassen sind.
Entscheid
Der Rekurs wird abgewiesen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Gesundheitswesen & soziale Sicherheit ansehen