Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur selbständigen Erwerbstätigeit
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige von Dominica und Jordanien, reiste visumsfrei in die Schweiz ein, gründete im Kanton Zürich eine Aktiengesellschaft und beantragte anschliessend entweder eine Verlängerung ihres bewilligungsfreien Aufenthalts oder eine Aufenthalts- beziehungsweise Kurzaufenthaltsbewilligung zur selbständigen Erwerbstätigkeit als Verwaltungsratspräsidentin und CEO. Das Migrationsamt, die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiesen das Gesuch beziehungsweise die dagegen erhobenen Rechtsmittel ab. Vor Bundesgericht verlangte sie die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur selbständigen Erwerbstätigkeit.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass Bewilligungen zur selbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 18 ff. AIG sowie Härtefallbewilligungen nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG reine Ermessensbewilligungen sind, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch verleihen; deshalb ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. c BGG ausgeschlossen. Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Grundrechte, insbesondere Art. 26, 27 und 29 BV, begründen keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde war unzulässig, weil die geltend gemachten Verfahrensrügen teils auf eine materielle Überprüfung zielten und im Übrigen kein aktuelles praktisches Interesse mehr bestand, nachdem der arbeitsmarktliche Vorentscheid des kantonalen Amts für Wirtschaft inzwischen negativ ausgefallen war.
Entscheid
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zur selbständigen Erwerbstätigkeit bestehen.
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