Wohnsitz; Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde durch den Stadtrat Aarau rückwirkend per 30. April 2025 von Amtes wegen aus dem Einwohnerregister abgemeldet, weil sich sein Lebensmittelpunkt im Ausland befinden soll. Gegen diesen Entscheid erhob er beim kantonalen Departement Beschwerde und reichte anschliessend beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ein, die am 18. März 2026 abgewiesen wurde. Mit Eingabe vom 17. Juni 2026 gelangte er an das Bundesgericht und verlangte insbesondere die Aufhebung der Abmeldung sowie aufsichtsrechtliche Massnahmen gegen kantonale und kommunale Behörden.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass es keine allgemeine Aufsichtsbehörde über kantonale und kommunale Instanzen ist und deshalb weder Disziplinarverfahren anordnen noch organisatorische Massnahmen gegenüber diesen Behörden verfügen kann. Eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nach Art. 94 BGG ist nur zulässig, wenn sich die behauptete Verzögerung oder Verweigerung auf einen beim Bundesgericht unmittelbar anfechtbaren Entscheid bezieht; dies traf für den Stadtrat Aarau und das kantonale Departement nicht zu, da es sich nicht um letzte kantonale Instanzen im Sinn von Art. 86 BGG handelt. Soweit sich die Eingabe gegen das Verwaltungsgericht richten konnte, legte der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, welchen anfechtbaren Entscheid dieses verweigert oder verzögert haben soll, zumal das Verwaltungsgericht bereits am 18. März 2026 entschieden hatte. Eine Umdeutung der Eingabe in eine Beschwerde gegen dieses Urteil schied aus, weil die Beschwerdefrist bereits am 4. Mai 2026 abgelaufen war.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Das Bundesgericht qualifizierte die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde als offensichtlich unzulässig beziehungsweise ungenügend begründet.
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