Refus de renouvellement de l'autorisation de séjour
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die russische Staatsangehörige A.________ reiste 2017 zum Studium an der EHL in die Schweiz ein und erhielt eine bis 2021 verlängerte Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken. Nach dem Bachelorabschluss arbeitete sie mit einer mehrfach verlängerten Kurzaufenthaltsbewilligung als Teaching Assistant an der EHL bis zum 31. August 2025. Nach Beendigung des Arbeitsvertrags verweigerte der Kanton Waadt die weitere Verlängerung der Bewilligung und ordnete die Wegweisung an.
Erwägungen
Das Bundesgericht erwog, Art. 38 AIG setze voraus, dass die betroffene Person bereits über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfüge, und vermittle keinen Anspruch auf deren Erteilung oder Verlängerung; ebenso begründeten Art. 33 Abs. 3 AIG sowie Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG keinen justiziablen Anspruch. Ein potenzieller Anspruch aus Art. 8 EMRK wurde verneint, weil Zeiten mit einer von vornherein befristeten Studienbewilligung für den Schutz des Privatlebens grundsätzlich nicht mitzählen und keine aussergewöhnliche Integration dargetan war. Mangels eines rechtlich geschützten Anspruchs war die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig; auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde war unzulässig, weil die gerügten Gehörs- und Sachverhaltsmängel nicht vom materiellen Streit getrennt werden konnten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt. Damit blieb die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Wegweisung bestehen.
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