Refus de renouvellement de l'autorisation de séjour et renvoi de Suisse
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die 1994 geborene kosovarische Staatsangehörige erhielt nach der Heirat mit einem Schweizer im Juni 2021 eine Aufenthaltsbewilligung zum Familiennachzug. Seit dem 31. Juli 2022 leben die Ehegatten getrennt; Kinder bestehen keine. Nach der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung durch die Genfer Behörden gelangte die Betroffene an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offensteht, weil Art. 50 AIG einen potenziellen Anspruch auf Verlängerung nach Auflösung der Familiengemeinschaft vermitteln kann; ein Revisionsgesuch lag nicht vor. Es war jedoch an die vorinstanzlich festgestellten Tatsachen gebunden, sodass neue Vorbringen zum Trottinettunfall und dessen Folgen mangels zulässiger Sachverhaltsrüge unbeachtlich blieben. Zudem setzte sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander, wonach weder die Dreijahresfrist einer tatsächlich gelebten ehelichen Gemeinschaft noch wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 AIG erfüllt seien und auch kein Anspruch aus Art. 8 EMRK, Art. 7 und 13 BV oder der Istanbul-Konvention dargetan sei.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz bestehen.
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