Bundesgerichtsentscheid

Wohnsitz; Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

2C_367/2026Entscheid vom 17.08.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Stadtrat Aarau verweigerte der kolumbianischen Staatsangehörigen A.________ die Anmeldung im Einwohnerregister; dagegen erhob ihr Ehemann in ihrem Namen Beschwerde beim kantonalen Departement. Noch während dieses Verfahrens reichte er beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau per E-Mail eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, der das Gericht mangels gültiger elektronischer Signatur keine Folge gab; dies wiederholte sich bei einer zweiten Eingabe. Vor Bundesgericht war einzig streitig, ob das Verwaltungsgericht dadurch selbst eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung begangen hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass Gegenstand des Verfahrens ausschliesslich das Verhalten des Verwaltungsgerichts sei, nicht aber das hängige Verfahren vor dem Departement oder allfällige EMRK-Rügen zum Familienleben. Nach dem aargauischen Verfahrensrecht müssen elektronische Eingaben mit einer anerkannten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein; die erste Eingabe war unbestrittenermassen unsigniert, und bei der zweiten ergab der Prüfbericht zwar gültige Signaturen, aber eine nachträgliche Veränderung des Dokuments, weshalb keine formgültige Signatur vorlag. Unter diesen Umständen durfte das Verwaltungsgericht willkürfrei davon absehen, ein Verfahren zu eröffnen. Es musste auch keine weitere Nachfrist ansetzen, nachdem es den Vertreter bereits auf den Formmangel und die Möglichkeiten zur Behebung hingewiesen hatte und weiterhin eine formgültige Eingabe eingereicht werden konnte.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Bundesgericht verneinte eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C_367/2026

Urteil vom 17. August 2026

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Marti.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch B.________,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Wohnsitz; Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Stadtrat Aarau verweigerte der kolumbianischen Staatsangehörigen A.________ am 24. Juli 2025 die Anmeldung im Einwohnerregister. Dagegen führte ihr Schweizer Ehemann, B.________, in ihrem Namen Verwaltungsbeschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau.

1.2. Am 26. Mai 2026 übermittelte B.________ im Namen seiner Ehefrau dem Verwaltungsgericht per E-Mail eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung. Das Verwaltungsgericht teilte B.________ gleichentags per E-Mail mit, dass die Beschwerde nicht mit der notwendigen elektronischen Signatur versehen sei und ihr daher keine weitere Folge gegeben werde. Am 27. Mai 2026 übermittelte B.________ im Namen seiner Ehefrau deren Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung ein zweites Mal. Das Verwaltungsgericht gab auch dieser Eingabe keine weitere Folge, da ihr erneut eine gültige elektronische Signatur gefehlt habe.

1.3. Mit Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 15. Juni 2026 gelangt B.________ im Namen seiner Ehefrau ans Bundesgericht. Sie verlangt, es sei festzustellen, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine formelle Rechtsverweigerung sowie eine Rechtsverzögerung begangen habe und dass das Verwaltungsgericht anzuweisen sei, unverzüglich das Verfahren zu eröffnen und über die Rechtsverweigerungsrüge materiell zu entscheiden. Ausserdem sei festzustellen, dass die bisherige Zustellpraxis gegen Art. 29a BV sowie Art. 6 EMRK verstosse und es sei anzuordnen, dass sämtliche Zustellungen und Mitteilungen ausschliesslich elektronisch an den Vertreter zu erfolgen haben. In prozessualer Hinsicht wird die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau lässt sich vernehmen und verlangt die Abweisung der Beschwerde. B.________ repliziert im Namen seiner Ehefrau und reicht ausserdem zahlreiche unaufgeforderte Eingaben mit Anträgen ein, die teilweise nicht das vorliegende Verfahren betreffen.

2.

2.1. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 94 BGG). Eine solche Beschwerde unterliegt keiner Frist (Art. 100 Abs. 7 BGG). Da die Beschwerdeführerin in vertretbarer Weise eine Rechtsverweigerung geltend macht und die Streitsache nicht unter den - nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3) auch bei Art. 94 BGG zu beachtenden (Urteil 2C_119/2024 vom 1. März 2024 E. 1; vgl. auch BGE 149 II 476 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_383/2025 vom 31. Juli 2025 E. 2.3.2) - Ausschlusskatalog von Art. 83 BGG fällt, steht die Beschwerde grundsätzlich offen. Beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau handelt es sich überdies um eine zulässige Vorinstanz des Bundesgerichts (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), sodass unter Vorbehalt des Nachfolgenden auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau selbst eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung begangen hat, indem es infolge der elektronischen Eingaben der Beschwerdeführerin vom 26. und 27. Mai 2026 kein Verfahren eröffnete. Soweit sich die Rechtsbegehren und Rügen auf das Verfahren vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres beziehen, sind sie folglich unzulässig. Dasselbe gilt sinngemäss für die Kritik, die Untätigkeit der Behörden führe zu einer Verletzung des Schutzes des Familienlebens nach Art. 8 EMRK.

3.

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1).

4.

Zu prüfen ist die Rüge, das Verwaltungsgericht habe eine Rechtsverweigerung bzw. eine Rechtsverzögerung begangen.

4.1. Das in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Verbot der Rechtsverweigerung und -verzögerung schützt die Prozessbeteiligten vor der Verschleppung ihrer Angelegenheit durch die angerufene Behörde und verlangt, dass das Verfahren innert angemessener Frist zu einem Abschluss kommt (vgl. u.a. Urteil 2C_330/2025 vom 25. November 2025 E. 3.1). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die zuständige Behörde sich weigert, die formgerecht eingereichte Eingabe anhand zu nehmen und zu behandeln, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 149 II 209 E. 4.2; 149 I 72 E. 3.2.1). Eine Rechtsverzögerung ist einer Behörde vorzuwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder - wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt - innert angemessener Frist entscheidet (vgl. zum Ganzen u.a. BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4).

4.2. Gemäss § 43 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (des Kantons Aargau) vom 4. Dezember 2007 (VRPG/AG; SAR 271.200) sind Beschwerdeschriften zu unterzeichnen. Wenn eine Behörde über einen qualifizierten elektronischen Zugang verfügt, können Eingaben in elektronischer Form mit einer anerkannten elektronischen Signatur der absendenden Person übermittelt werden (§ 7 Abs. 3 Satz 1 VRPG/AG). Als anerkannte elektronische Signatur gilt eine qualifizierte Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss dem Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate vom 18. März 2016 (ZertES; SR 943.03) beruht (§ 3 der kantonalen Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden vom 9. Mai 2012 [ÜmV; SAR 271.215]: vgl. ferner betreffend elektronische Signatur: BGE 151 I 194 E. 3.2).

4.3. Unbestritten ist, dass die erste Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2026 per E-Mail nicht mit einer elektronischen Signatur versehen war. Der Vorwurf der Rechtsverweigerung gegenüber dem Verwaltungsgericht wird indes damit begründet, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2026 eine Beschwerde mit qualifizierter Signatur nachgereicht habe und gleichwohl eine Verfahrenseröffnung ausgeblieben sei. Das Verwaltungsgericht entgegnet dem in seiner Vernehmlassung, ihm sei bis dato keine rechtsgültige Beschwerde eingereicht worden. Es verweist dabei auf einen beigelegten Prüfbericht für der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellte qualifizierte elektronische Signatur gemäss ZertES und OR Art. 14 Abs. 2bis (siehe Act. 19).

4.4. Aus dem genannten Prüfbericht geht hervor, dass die für die zweite Eingabe vom 27. Mai 2026 verwendeten und validierten Signaturen zwar grundsätzlich gültig waren gemäss ZertES, das geprüfte Dokument jedoch nach der letzten Signatur noch verändert worden ist (Act. 19 S. 6). Der Prüfbericht ergibt somit im Ergebnis, dass das Dokument nicht gültig signiert worden ist (Act. 19 S. 5). Die IncaMail Abgabe- und Abholquittungen, auf welche die Beschwerdeführerin in ihrer Replik verweist, vermögen daran nichts zu ändern. Ebenso wenig kann sie für die Gültigkeit der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht aus dem Umstand etwas ableiten, dass das Bundesgericht seinerseits das vorliegende Verfahren eröffnet hat. Vor diesem Hintergrund ist weder unter dem Gesichtspunkt des Rechtsverweigerungsverbots noch mit Blick auf das kantonale Verfahrensrecht, dessen Anwendung das Bundesgericht nur auf Willkür hin prüft (vorstehende E. 3), zu beanstanden, dass die Vorinstanz mangels formgültiger Beschwerde auch in Bezug auf die zweite Eingabe vom 27. Mai 2026 davon absah, ein Verfahren zu eröffnen.

4.5. Weiter kann der sinngemässen Kritik der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen,
erneut auf den Mangel der fehlenden elektronischen Signatur hinzuweisen und zu dessen Behebung eine Nachfrist anzusetzen (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 3 VRPG/AG; zu dieser Problematik im bundesgerichtlichen Verfahren ferner eingehend Urteil 2C_638/2024 vom 10. September 2025 E. 1.2). Das Verwaltungsgericht informierte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2026 darüber, dass die Eingabe vom gleichen Tag nicht formgültig gewesen ist. Es wies darauf hin, dass der Verkehr mit Behörden schriftlich oder in elektronischer Form mit einer anerkannten elektronischen Signatur der absendenden Person zu erfolgen hat. Gleichzeitig bat es den Vertreter darum, die Beschwerde entweder mit der notwendigen elektronischen Signatur oder - wenn das nicht möglich ist - auf dem postalischen Weg zu übermitteln (Act. 19 S. 1). Das Verwaltungsgericht informierte somit bereits einmal über den Mangel und die Möglichkeit zur Verbesserung. Sodann führte es weiter aus, dass bis zum Eingang einer formgültigen Beschwerde keine weitere Korrespondenz geführt werde (Act. 19 S. 1). Mit Blick auf das in Aussicht Gestellte musste der Vertreter der Beschwerdeführerin somit im Nachgang an seine zweite Eingabe davon ausgehen, dass auch diese nicht formgerecht eingereicht wurde. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht weder einen Nichteintretensentscheid fällte noch die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde an eine Frist gebunden ist. Der Beschwerdeführerin stand es (bzw. steht es) folglich weiterhin offen, eine formgültige Beschwerde einzureichen.

4.6. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung begangen sowie kantonales Recht willkürlich angewandt, erweist sich damit als unbegründet. Ebenso wenig ist auszumachen, dass die Beschwerdeführerin systematisch vom Rechtsschutz ausgeschlossen würde. Eine Anwendbarkeit und Verletzung von Art. 6 und Art. 13 EMRK wird diesbezüglich nicht substanziiert geltend gemacht (vgl. vorstehende E. 3).

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Umständehalber wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat Aarau und dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: C. Marti

Alle Entscheide aus Bürgerrecht und Ausländerrecht ansehen

Verwandte Entscheide