Détention en vue de renvoi
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1988 geborene nigerianische Staatsangehörige lebte seit 2002 in der Schweiz, zunächst mit Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug und später mit Niederlassungsbewilligung. Nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu 40 Monaten Freiheitsstrafe wurde seine Niederlassungsbewilligung am 30. Juni 2023 widerrufen und seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet; nachdem er die Schweiz nicht fristgerecht verlassen hatte, wurde er am 11. Mai 2026 zur Sicherung des Vollzugs bis zum 8. August 2026 in Ausschaffungshaft genommen. Vor Bundesgericht wandte er sich im Wesentlichen gegen den Bewilligungswiderruf und machte geltend, seine Haft beruhe auf keiner strafrechtlichen Verfolgung und ihm drohe im Herkunftsstaat Lebensgefahr.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass im Haftprüfungsverfahren nur die Rechtmässigkeit der ausländerrechtlichen Haft zu prüfen sei, nicht aber die materielle Rechtmässigkeit der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung, ausser diese erschiene offensichtlich unzulässig, willkürlich oder nichtig. Die Vorinstanz habe die Haft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1, 3 und 4 AIG sowie unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit begründet und dabei auch die persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt. Die Beschwerdeschrift setze sich mit dieser Begründung nicht hinreichend auseinander und zeige nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe; der Hinweis, es liege keine strafrechtliche Verfolgung vor, verkenne den administrativen Charakter der Haft.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Damit blieb die Bestätigung der Ausschaffungshaft bis zum 8. August 2026 bestehen.
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