Familiennachzug
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Migrationsamt des Kantons Solothurn wies am 1. Mai 2026 ein Familiennachzugsgesuch zugunsten des kosovarischen Staatsangehörigen A.________ ab. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 20. Mai 2026 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, das darauf wegen verspäteter Einreichung nicht eintrat. Vor Bundesgericht war einzig streitig, ob dieses Nichteintreten rechtens war.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids nur zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht wegen Fristversäumnis nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, nicht aber die materiellen Voraussetzungen des Familiennachzugs. Der Beschwerdeführer bestritt die Verspätung nicht substanziiert und vermochte auch nicht hinreichend darzutun, dass die Voraussetzungen einer Fristwiederherstellung oder eines Vertrauensschutzes nach Art. 5 Abs. 3 und 9 BV erfüllt seien. Seine Behauptung, eine Mitarbeiterin des Migrationsamts habe ihm telefonisch eine spätere Einreichung erlaubt, blieb unbelegt und genügte den qualifizierten Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung bestehen.
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