Bundesgerichtsentscheid

Amtshilfe (DBA CH-DE)

2C_393/2026Entscheid vom 21.07.2026Öffentliche Finanzen & AbgaberechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das deutsche Bundeszentralamt für Steuern ersuchte die ESTV gestützt auf Art. 27 DBA CH-DE um Amtshilfe betreffend die B.________ GmbH im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Geschäftsmodell mit der schweizerischen A.________ AG und der Prüfung von Verrechnungspreisen. Die ESTV bewilligte die Amtshilfe; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies im Grundsatz, verlangte jedoch gewisse Schwärzungen sowie einen ausdrücklichen Hinweis an die deutsche Behörde auf die Verwendungsbeschränkungen und Geheimhaltungspflichten. Dagegen gelangten beide Gesellschaften an das Bundesgericht und beantragten die vollständige Abweisung des Amtshilfeersuchens beziehungsweise eine Rückweisung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 84a BGG und hielt fest, dass im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ein Eintreten nur bei einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder einem besonders bedeutenden Fall möglich ist. Die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfene Frage zur Bedeutung des Datenschutzrechts bei nicht verfahrensbeteiligten Drittpersonen sei durch die bestehende Rechtsprechung bereits geklärt; datenschutzrechtliche Rechtsbehelfe genügten insoweit grundsätzlich. Auch die Frage, ob Steuererklärungen der A.________ AG ohne ausdrückliche Nennung im Ersuchen übermittelt werden durften, betreffe lediglich die Auslegung des konkreten Amtshilfeersuchens nach dem völkerrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben und werfe keine klärungsbedürftige Grundsatzfrage auf. Schliesslich zeigten die Rügen zum Subsidiaritätsprinzip sowie zu Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 9 BV und Art. 7 lit. c StAhiG keine qualifizierte Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze auf, weshalb auch kein besonders bedeutender Fall vorliege.

Entscheid

Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten. Damit bleibt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestehen und die Amtshilfe nach den dort angeordneten Einschränkungen und Hinweisen zulässig.

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