Verweigerung vorübergehender Rechtsschutz; Revision
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das SEM verweigerte einem ukrainischen Staatsangehörigen den vorübergehenden Schutz mit der Begründung, in Polen bestehe für ihn eine valable Schutzalternative; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies. Gegen dieses Urteil stellte der Betroffene ein Revisionsgesuch, auf das das Bundesverwaltungsgericht mangels vollständiger Zahlung des verlangten Kostenvorschusses nicht eintrat. Vor Bundesgericht verlangte er die Aufhebung dieses Nichteintretensentscheids und die materielle Behandlung seines Revisionsgesuchs.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Asylrechts, wozu auch die Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach dem AsylG gehört, nach Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entzogen sind. Dieser Ausschluss erfasst aufgrund der Einheit des Verfahrens auch Revisionsentscheide, Nichteintretensentscheide, Zwischenentscheide sowie Rügen der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Auch die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Verfassungsrügen ändern daran nichts, weil gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts keine subsidiäre Verfassungsbeschwerde offensteht. Wegen der Häufung vergleichbarer Eingaben leitete das Bundesgericht die Eingabe sinngemäss als mögliche Aufsichtsanzeige an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts weiter.
Entscheid
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde nicht eingetreten. Die Eingabe wurde im Sinne einer möglichen Aufsichtsanzeige an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts überwiesen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_395/2026
Urteil vom 10. September 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Christopher Bühler,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Rechtsschutz; Revision,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts, Abteilung V, Einzelrichter, vom 2. Juli 2026 (E-3853/2026).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Gesuch des ukrainischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 2007) vom 22. Juli 2024 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz ab, mit der Begründung, dass ihm in Polen eine valable Schutzalternative zur Verfügung stehe. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1400/2025 vom 12. Mai 2026 ab.
1.2. Mit Eingabe vom 2. Juni 2026 ersuchte A.________ um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1400/2025 vom 12. Mai 2026.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2026 wies der Instruktionsrichter unter anderem die mit dem Revisionsgesuch verbundenen Gesuche von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtliches Rechtsbeistands unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des Gesuchs ab und setzte A.________ Frist bis zum 26. Juni 2026 an, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist und unveränderter Sachlage auf das Revisionsgesuch ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten werde.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2026 reichte der Rechtsvertreter von A.________ eine ergänzende Stellungnahme zu den Akten ein und stellte verschiedene Anträge, so namentlich auf Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 11. Juni 2026 hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung.
1.3. Mit Urteil des Einzelrichters vom 2. Juli 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, die in der Eingabe vom 12. Juni 2026 gestellten Anträge ab, soweit diese nicht gegenstandslos geworden waren (Dispositiv-Ziff. 1) und trat auf das Revisionsgesuch nicht ein (Dispositiv-Ziff. 2), mit der Begründung, der einverlangte Kostenvorschuss sei nicht vollständig, sondern lediglich im Umfang von Fr. 200.-- geleistet worden.
1.4. A.________ erhebt mit Eingabe vom 6. Juli 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde, subeventualiter Aufsichtsanzeige, an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2026 aufzuheben und es sei das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, auf sein Revisionsgesuch vom 2. Juni 2026 einzutreten und dieses materiell zu behandeln. Ferner sei festzustellen, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sowie das darauf gestützte Nichteintreten auf das Revisionsgesuch den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege, auf Zugang zu einem Gericht, auf rechtliches Gehör und auf wirksamen Rechtsschutz verletzen würden. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung über das Revisionsgesuch sowie die unentgeltliche Prozessführung, den Kostenvorschuss und die amtliche Rechtsverbeiständung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Eingabe, soweit das Bundesgericht seine Zuständigkeit verneinen sollte, als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen oder der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Behandlung als Aufsichtsanzeiger weiterzuleiten. Prozessual beantragt er, es sei der Beschwerde, vorab superprovisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien das SEM sowie das Migrationsamt des Kantons Thurgau anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde keinerlei Vollzugshandlungen betreffend die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Polen vorzunehmen. Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2026 hat die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung als Gesuch um vorsorgliche Massnahmen entgegengenommen und in dem Sinne gutgeheissen, dass dem Beschwerdeführer gestattet wurde, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Weitere Instruktionsmassnahmen wurden nicht angeordnet.
Mit Eingabe vom 8. September 2026 hat das Bundesverwaltungsgericht das Bundesgericht zu einem Meinungsaustausch eingeladen.
2.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1).
2.1. Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend weder behauptet wird noch ersichtlich ist (vgl. zur jüngsten Rechtsprechung betreffend diese Gegenausnahme Urteil 1C_97/2026 vom 22. April 2026, zur Publ. vorgesehen). Als Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts gelten - neben den Entscheiden, in denen es darum geht, dass der Staat einem asylsuchenden Individuum Schutz gewährt oder nicht (vgl. u.a. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1) - unter anderem auch solche über die Gewährung vorübergehenden Schutzes (Art. 39 und Art. 66 ff. AsylG [SR 142.31]; vgl. Urteile 2C_209/2025 vom 23. April 2025 E. 2.2; 2C_610/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.2; vgl. auch THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 131 zu Art. 83 BGG; HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 45 zu Art. 83 BGG).
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zudem ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).
2.2. Die Ausschlussgründe gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG bzw. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG gelten aufgrund der Einheit des Verfahrens auch in Bezug auf Revisionsentscheide, Nichteintretensentscheide (vgl. BGE 145 II 168 E. 3; 138 II 501 E. 1.1; Urteil 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 E. 1.1) und Zwischenentscheide (vgl. BGE 147 III 451 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_323/2026 vom 29. Mai 2026 E. 2.3; 2C_257/2026 vom 11. Mai 2026 E. 2.3; vgl. zum Ganzen auch FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 65 zu Art. 83 BGG). Sie betreffen auch die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. u.a. Urteile 2C_290/2026 vom 18. Mai 2026 E. 2.2; 2C_347/2025 vom 27. Juni 2015 E. 2.2; 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.2). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 94 BGG, wonach nur das Verweigern oder Verzögern eines (beim Bundesgericht)
anfechtbaren Entscheids gerügt werden kann (vgl. Urteile 2C_373/2025 vom 10. Juli 2025 E. 2.2; 2C_42/2021 vom 14. Januar 2021 E. 2 mit Hinweisen; 2C_289/2018 vom 5. April 2018 E. 6; vgl. zum Ganzen auch GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 11 f. zu Art. 94 BGG).
2.3. Mit dem vorliegend angefochtenen Urteil ist das Bundesverwaltungsgericht auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers mangels vollständiger Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten. Das Revisionsgesuch richtete sich seinerseits gegen ein Urteil, mit welchem das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid des SEM betreffend die Ablehnung des vorübergehenden Schutzes abgewiesen hatte. Somit geht es in der Sache um die Gewährung vorübergehenden Schutzes. Folglich fällt die Angelegenheit in den Anwendungsbereich von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG, zumal nach dem Gesagten weder behauptet wird noch ersichtlich ist, dass die dort vorgesehen Ausnahme massgebend sein könnte (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Verfügung.
Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2026 (mit) anficht, mit welcher unter anderem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtliches Rechtsbeistands abgewiesen wurde. Zwar könnte ein solcher Zwischenentscheid grundsätzlich zusammen mit dem Entscheid in der Hauptsache angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. u.a. Urteile 2C_744/2025 vom 20. Januar 2026 E. 3.4; 1C_80/2025 vom 30. April 2025 E. 1; 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 1.2.2; jeweils mit Hinweisen), doch gilt der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG nach dem Gesagten auch in Bezug auf Zwischenentscheide (vgl. E. 2.2 hiervor).
Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Hauptsache ausgeschlossen ist, kann die vorliegende Eingabe auch nicht als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen wurde.
Schliesslich steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Verfügung (Art. 113
e contrario BGG), sodass die Eingabe auch nicht als solche an die Hand genommen werden kann.
2.4. Es kann somit festgehalten werden, dass die vorliegende Beschwerde das Asylgebiet beschlägt. Aufgrund des klaren Willens des Gesetzgebers steht gegen das angefochtene Urteil kein Rechtsmittel zur Verfügung und kann das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen nicht prüfen.
2.5. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe primär formelle Rügen vorbringt, so insbesondere das Vorliegen einer formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), des Zugangs zum Gericht (Art. 29a BV; Art. 13 EMRK) und des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV). Zwar kann eine betroffene Person - sofern die Angelegenheit vom Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG erfasst ist und der angefochtene Entscheid von einer kantonalen Vorinstanz getroffen wurde - unter Umständen vor Bundesgericht im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) trotz fehlender Legitimation in der Sache die Verletzung von Parteirechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt, soweit das Gericht diese losgelöst von der Frage in der Sache selber beurteilen kann (sog. "Star"-Praxis; vgl. BGE 149 I 72 E. 3.1; 137 II 305 E. 2; Urteile 2D_2/2025 vom 1. April 2026 E. 1.4; 2D_16/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.1). Wie bereits ausgeführt, steht aber die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Verfügung (vgl. E. 2.3 hiervor).
2.6. Somit kann das Bundesgericht auf die vorliegende Beschwerde nicht eintreten.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter, seine Eingabe sei als Aufsichtsanzeige entgegenzunehmen und an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.
3.2. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesgericht wird regelmässig angerufen im Zusammenhang mit Beschwerden auf dem Gebiet des Asylrechts, die sich entweder gegen negative Zwischenentscheide des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung oder - wie hier - gegen Nichteintretensentscheide des Bundesverwaltungsgerichts wegen Nichtleistung des einverlangten Kostenvorschusses richten (vgl. aus der neueren Rechtsprechung u.a. Urteile 2C_374/2026 und 2C_371/2026 vom 1. Juli 2026; 2C_323/2026 vom 29. Mai 2026; 2C_309/2026 vom 26. Mai 2026; 2C_257/2026 vom 11. Mai 2026; 2D_26/2025 vom 10. Dezember 2025; 2C_655/2025 vom 12. November 2025; 2C_623/2025 vom 3. November 2025; 2C_327/2025 vom 20. Juni 2025; 2C_405/2025 vom 25. Juli 2025; 2C_307/2025 vom 11. Juni 2025; 2C_271/2025 vom 28. Mai 2025). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, kann das Bundesgericht darauf nicht eintreten. Aufgrund der Häufung solcher Fälle rechtfertigt es sich aber, die vorliegende Eingabe, wie vom Beschwerdeführer subeventualiter beantragt, in sinngemässer Anwendung von Art. 30 Abs. 2 BGG an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts zur allfälligen Behandlung weiterzuleiten. Diese ist für Aufsichtseingaben, mit denen der Geschäftsgang des Bundesverwaltungsgerichts gerügt wird, zuständig (Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 lit. f und Art. 9 des Reglements des Bundesgerichts vom 11. September 2006 betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht [Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer; SR 173.110.132]).
Bei diesem Verfahrensausgang wird das Gesuch des Bundesverwaltungsgerichts um Durchführung eines Meinungsaustausches gegenstandslos.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde infolge des vom Gesetzgeber gewollten Systems abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Eingabe vom 6. Juli 2026 wird im Sinne der Erwägungen an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts überwiesen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, Einzelrichter, und der Verwaltungskommission des Bundesgerichts mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →Druckansicht öffnen →
Alle Entscheide aus Bürgerrecht und Ausländerrecht ansehen