Amtshilfe (DBA CH-DE)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das deutsche Bundeszentralamt für Steuern ersuchte die ESTV gestützt auf Art. 27 DBA CH-DE um Amtshilfe betreffend die deutsche B.________ GmbH und die schweizerische A.________ SA im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung zu Verrechnungspreisen für die Jahre 2019 bis 2021. Die ESTV bewilligte die Amtshilfe, und das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies im Wesentlichen, verlangte jedoch die Schwärzung der Finanzzahlen des Geschäftsjahrs 2018. Die A.________ SA gelangte daraufhin an das Bundesgericht und verlangte, auf das Ersuchen sei nicht einzutreten beziehungsweise die Amtshilfe sei zu verweigern.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 84a BGG, wonach bei Amtshilfe in Steuersachen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder ein besonders bedeutender Fall erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei höchstrichterlich ungeklärt, unter welchen Voraussetzungen Informationen als erhältlich gelten, wenn kein konkreter Leistungsaustausch zwischen der schweizerischen Informationsinhaberin und der ausländischen steuerpflichtigen Person behauptet werde. Das Bundesgericht hielt fest, dass es die massgebenden Grundsätze zum Umfang der Mitwirkungspflicht einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft bereits in BGE 142 II 69 entwickelt habe. Die Abgrenzung zwischen Art. 126 DBG und Art. 127-129 DBG sowie die Frage, ob die eigene steuerliche Situation der Gesellschaft betroffen sein kann, lasse sich durch Anwendung dieser bestehenden Rechtsprechung im Einzelfall beantworten. Dass es sich um eine Konzerngesellschaft handelt, begründe keine neue grundsätzliche Rechtsfrage. Daher fehlte es an einer Eintretensvoraussetzung.
Entscheid
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde nicht eingetreten. Damit blieb das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestehen, wonach die Amtshilfe grundsätzlich zu leisten ist, unter Schwärzung der Finanzzahlen des Geschäftsjahrs 2018.
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