Bundesgerichtsentscheid

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/ETFA

2C_416/2026Entscheid vom 15.07.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der senegalesische Beschwerdeführer erhielt nach der Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen französischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach der bereits wenige Monate später festgestellten Trennung widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Bewilligung und wies ihn weg. Streitig war vor Bundesgericht, ob ihm trotz Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ein weiterer Aufenthaltsanspruch zusteht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der aus der Ehe abgeleitete Bewilligungsanspruch mit dem Ende der tatsächlich gelebten ehelichen Gemeinschaft entfiel und der Widerruf der Bewilligung grundsätzlich zulässig war. Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG schied aus, weil die Ehegemeinschaft unbestrittenermassen weniger als drei Jahre gedauert hatte. Die geltend gemachten Schwierigkeiten einer Rückkehr in den Senegal, namentlich wegen angeblich verkaufter Güter und fehlender Unterstützung, genügten nicht, um einen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG glaubhaft zu machen; auch eine gute Integration in der Schweiz reicht dafür für sich allein nicht aus. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG berief, bestand ohnehin kein durchsetzbarer Bewilligungsanspruch.

Entscheid

Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde ebenfalls nicht eingetreten, womit der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bestehen blieb.

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