Wohnsitz; Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob beim Bundesgericht eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau im Zusammenhang mit einem dort hängigen Verfahren zum melderechtlichen Wohnsitz. Er verlangte, das Bundesgericht solle das Verfahren übernehmen und das Verwaltungsgericht zu einem unverzüglichen materiellen Entscheid anweisen. Aus den Akten ergab sich, dass das Verwaltungsgericht am 15. Juli 2026 prozessleitende Anordnungen getroffen und dem Beschwerdeführer insbesondere eine Replikfrist sowie Fristen zur Bezeichnung einer Zustelladresse in der Schweiz und zur Einreichung eines allfälligen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gesetzt hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 94 BGG nur gegen die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung eines beim Bundesgericht anfechtbaren Entscheids zulässig ist und dass Rügen aus Art. 29 Abs. 1 BV qualifiziert zu begründen sind. Der Beschwerdeführer legte nicht substanziiert dar, welche formgerecht eingereichte Eingabe vom Verwaltungsgericht nicht behandelt worden sein soll oder weshalb dieses einen anfechtbaren Entscheid verweigert hätte. Auch eine übermässige Verzögerung war nicht hinreichend dargetan, zumal das Verwaltungsgericht mit der Verfügung vom 15. Juli 2026 Verfahrensschritte vorgenommen und das Verfahren weitergeführt hatte. Soweit die Eingabe als Beschwerde gegen diese Verfügung verstanden werden könnte, fehlte zudem jede Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
Entscheid
Auf die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde nicht eingetreten. Das Bundesgericht verneinte eine hinreichende Begründung für eine formelle oder materielle Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung.
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