Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der ägyptische Staatsangehörige A.________ stellte am 20. Januar 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch. Eurodac ergab, dass ihm bereits am 16. April 2021 in Griechenland Schutz gewährt worden war und dass er dort über eine bis 15. April 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt; Griechenland stimmte seiner Rückübernahme zu. Das SEM trat auf das Asylgesuch nicht ein und wies ihn weg, was das Bundesverwaltungsgericht bestätigte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte seine Zuständigkeit von Amtes wegen und hielt fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen asylrechtliche Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für Nichteintretensentscheide sowie für damit verbundene Wegweisungen nach Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG. Da vorliegend ein negativer Entscheid im Asylbereich vorlag und keine gesetzliche Ausnahme, insbesondere kein Auslieferungsersuchen des Schutz suchenden Staates, ersichtlich war, war das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde fiel ebenfalls ausser Betracht, weil sie gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Entscheid über das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung bestehen.
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