Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die ghanaische Staatsangehörige A.________ beantragte nach rechtskräftiger Ablehnung ihres Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung ihrer Heirat mit einem deutschen Staatsangehörigen. Die kantonalen Behörden wiesen das Gesuch ab, da Hinweise auf eine Scheinehe vorlagen und keine klaren Bewilligungsansprüche nach der Heirat ersichtlich waren.
Erwägungen
Die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung setzt voraus, dass keine Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch vorliegen, ein klarer Bewilligungsanspruch nach der Heirat besteht und der Eheschluss absehbar ist. Das Bundesgericht bestätigte, dass aufgrund bestehender Indizien ein Verdacht auf Rechtsmissbrauch bestand und die Voraussetzungen für einen klaren Bewilligungsanspruch nicht erfüllt waren. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, das Bewilligungsverfahren nach einer möglichen Eheschließung im Ausland einzuleiten.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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