Révocation de l'autorisation de séjour UE/AELE
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1983 geborene Beschwerdeführer reiste 2022 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf kroatische Identitätsdokumente eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bis August 2027. Nach einer Polizeikontrolle im Januar 2025 stellte sich heraus, dass diese Dokumente gefälscht waren; daraufhin widerrief der Kanton Freiburg die Bewilligung, ordnete die Wegweisung an und wies die Familiennachzugsgesuche seiner im Kosovo lebenden Ehefrau und Kinder ab. Streitgegenstand vor Bundesgericht war nur noch der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Widerruf zulässig ist, weil die Bewilligung ohne Widerruf weiterhin gültig geblieben wäre. Materiell bestätigte es, dass eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen werden kann, wenn sich nachträglich zeigt, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nie erfüllt waren, namentlich weil keine echte EU/EFTA-Staatsangehörigkeit bestand; ob der Betroffene die Behörden absichtlich täuschen wollte oder selbst an die Echtheit der Dokumente glaubte, ist dabei nicht entscheidend. Die Vorinstanz habe zudem die Verhältnismässigkeit korrekt bejaht, da der Aufenthalt in der Schweiz erst kurz dauerte, keine besonders enge berufliche oder persönliche Verwurzelung dargetan war und die engste Familie im Ausland lebt. Auch aus Art. 8 EMRK ergab sich kein Schutz, weil weder ein über zehnjähriger rechtmässiger Aufenthalt noch eine aussergewöhnliche Integration vorlag.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und damit die kantonale Entscheidung wurden bestätigt.
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