Bundesgerichtsentscheid

Unentgeltliche Rechtspflege

2C_467/2026Entscheid vom 08.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführer erhoben beim Verwaltungsgericht Obwalden eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Sicherheits- und Sozialdepartement und ersuchten dabei um unentgeltliche Rechtspflege. Der Gerichtspräsident wies dieses Gesuch wegen prima facie Aussichtslosigkeit ab, verlangte einen Kostenvorschuss und erliess weitere verfahrensleitende Schreiben. Dagegen gelangten die Beschwerdeführer an das Bundesgericht und fochten zusätzlich eine weitere Zwischenverfügung sowie Schreiben vom 15. und 28. Juli 2026 an.

Erwägungen

Das Bundesgericht qualifizierte die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als selbständig eröffneten Zwischenentscheid, der grundsätzlich anfechtbar ist, verlangte aber eine hinreichende Begründung nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Die Vorinstanz hatte die Rechtsverzögerungsbeschwerde als aussichtslos betrachtet, weil seit der Eingabe an das Departement vom 14. April 2026 weder eine lange Verfahrensdauer noch ungerechtfertigte Untätigkeit ersichtlich gewesen seien. Mit diesen tragenden Erwägungen setzten sich die Beschwerdeführer nicht sachbezogen auseinander, sondern beschränkten sich auf pauschale Vorwürfe und unsubstanziierte Rügen, wobei sie zudem verkanten, dass Bedürftigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit kumulativ vorliegen müssen. Hinsichtlich der weiteren Zwischenverfügung und des Schreibens vom 28. Juli 2026 legten sie keinen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar, und das Schreiben vom 15. Juli 2026 stellte mangels Verfügungscharakters überhaupt kein taugliches Anfechtungsobjekt dar.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb es bei der vorinstanzlichen Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege und bei der Unanfechtbarkeit der zusätzlich beanstandeten Schreiben und Zwischenverfügungen im bundesgerichtlichen Verfahren.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C_467/2026

Urteil vom 8. September 2026

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A._________,
Hochhausstrasse 4, 6060 Sarnen,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheits- und Sozialdepartement des Kantons Obwalden, Enetriederstrasse 1, 6060 Sarnen,

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden, Gerichtspräsident I, vom 13. Juli 2026 (UR 26/018)

Erwägungen:

1.

1.1. Am 15. Juni 2026 reichten A.A.________ und B.A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Sicherheits- und Sozialdepartement Obwalden ein.

Mit Entscheid vom 13. Juli 2026 (Verfahrensnummer UR 26/018) wies der Gerichtspräsident I das im Rahmen der Rechtsverzögerungsbeschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. 1), weil die Beschwerde
prima facie als aussichtslos zu beurteilen sei. Weiter hielt der Gerichtspräsident I fest, dass A.A.________ und B.A.________ gemäss separater Verfügung einen Kostenvorschuss für die Rechtsverzögerungsbeschwerde zu bezahlen hätten (Dispositiv-Ziff. 2). Mit Verfügung gleichen Datums wurden A.A.________ und B.A.________ sodann aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten.

1.2. A.A.________ und B.A.________ erheben mit Eingabe vom 11. August 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Gemäss ihren Angaben richtet sich das Rechtsmittel gegen die Entscheide vom 13. Juli 2026 mit den Verfahrensnummern UR 26/018 und B 26/014 sowie gegen "die prozessualen Handlungen vom 15. Juli und 28. Juli 2026". Sie beantragen, es sei die vorliegende Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen und es seien die Entscheide des Gerichtspräsidenten I des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 13. Juli 2026 in den Verfahren UR 26/018 und B 26/014 vollumfänglich aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass "das unbestempelte und formlose Schreiben vom 15. Juli 2026 sowie die verfahrensleitende Verfügung vom 28. Juli 2026 des Gerichtspräsidenten [...] unter Verletzung der gesetzlichen Ausstandspflichten [...] sowie unter Missachtung der gesetzlichen Sperrwirkung ergangen und daher unverbindlich bzw. prozessual unbeachtlich [seien]". Weiter beantragen sie, es sei die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden "in einer verfassungsmässigen, unbefangenen und ordnungsgemäss besetzten Kammer unter Ausschluss des abgelehnten Gerichtspräsidenten [...], eventuell an ein ausserkantonales Gericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen". Prozessual ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen bezüglich der Verpflichtung zur Leistung des Kostenvorschusses im kantonalen Verfahren. Schliesslich sei den Sozialdiensten Asyl sowie dem Sicherheits- und Sozialdepartement unter Strafandrohung wegen Ungehorsams superprovisorisch zu verbieten, Massnahmen oder Handlungen vorzunehmen, die auf eine Umsiedlung der Familie der Beschwerdeführer ausserhalb der Gemeinde Sarnen während der Rechtshängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens abzielen.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 13. Juli 2026 (Verfahren UR 26/1018), mit welchem ein Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde und sie darauf hingewiesen wurden, dass sie einen Kostenvorschuss gemäss separater Verfügung zu leisten hätten, stellt einen Zwischenentscheid dar. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 147 III 451 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.1).

Vorliegend geht es in der Sache um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Sicherheits- und Sozialdepartement Obwalden, wobei es sich weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus der Beschwerdeschrift klar ergibt, welchen Entscheid das Departement konkret verzögert haben soll. Den verschiedenen von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen, insbesondere einer Stellungnahme des Sicherheits- und Sozialdepartements im vorinstanzlichen Verfahren, lässt sich entnehmen, dass es sich dabei um diverse Vorwürfe hinsichtlich verschiedener Sachverhalte über einen längeren Zeitraum handeln dürfte. Angesichts des Verfahrensausgangs kann diese Frage offenbleiben.

2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. BGE 151 III 227 E. 1.2; 149 II 476 E. 1.2.1; 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2), was in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen ist, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Rechtsprechungsgemäss entfalten Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.1; 129 I 129 E. 1.1; Urteil 2C_365/2024 vom 20. August 2025 E. 1.1).

2.3. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).

Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von den hier nicht massgebenden Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2).

2.4. Vorliegend hat die Vorinstanz erwogen, dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerde an das Sicherheits- und Sozialdepartement am 14. April 2026 eingereicht hätten, womit weder eine lange Gesamtdauer vorliege noch einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit ersichtlich seien. Daher sei die Rechtsverzögerungsbeschwerde
prima facie als aussichtslos zu beurteilen. In der Folge hat die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgewiesen.

2.5. In ihrer langfädigen, in weiten Teilen nur schwer nachvollziehbaren Beschwerdeschrift setzen sich die Beschwerdeführer nicht sachbezogen mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinander, die zur Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege geführt haben. Die Eingabe erschöpft sich vielmehr in pauschaler Kritik an den Behörden des Kantons Obwalden sowie am Verwaltungsgericht bzw. an dessen Präsidenten, denen sie unter anderem "koordinierte systemische Willkür" bzw. "ein kollusives Zusammenwirken [...] zur gezielten Schikane der Beschwerdeführer" vorwerfen. Die geltend gemachten "Prozessverletzungen" bzw. Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (u.a. von Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV) werden nicht in nachvollziehbarer Weise begründet, geschweige denn hinreichend substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insbesondere fehlt ein erkennbarer Zusammenhang zu den Gründen, die zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege geführt haben, d.h. zur Aussichtslosigkeit ihres Rechtsmittels. Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV rügen, weil die Vorinstanz ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - trotz angeblicher Mittellosigkeit - abgewiesen habe, verkennen sie, dass die Voraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit und der Bedürftigkeit kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. u.a. Urteile 9C_370/2026 vom 2. Juli 2026 E. 4.2; 2C_402/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.1).

2.6. Damit entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), soweit sie sich gegen die Zwischenverfügung vom 13. Juli 2026 betreffend die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege richtet.

3.

Gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift richtet sich die vorliegende Beschwerde auch gegen eine weitere Verfügung vom 13. Juli 2026 (Verfahrensnummer B 26/014) sowie gegen prozessuale Handlungen vom 15. und 28. Juli 2026.

3.1. Mit der Verfügung vom 13. Juli 2026 mit der Referenz B 26/014 wurde - soweit ersichtlich - ein im Rahmen der Rechtsverzögerungsbeschwerde gestelltes Gesuch um Anordnung superprovisorischer und provisorischer vorsorglicher Massnahmen (konkret: Erteilung der aufschiebenden Wirkung) abgewiesen. Worum es in der Sache genau geht, ist weder aus dieser Verfügung noch aus der Beschwerdeschrift ersichtlich. Dies kann indessen offenbleiben, da die genannte Verfügung ebenfalls einen Zwischenentscheid darstellt, welcher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig angefochten werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor). Inwiefern diese Voraussetzungen in Bezug auf diesen Zwischenentscheid erfüllt sein sollen, legen die Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise dar. Ihre Hinweise auf das Kindeswohl sind zu wenig substanziiert und genügen demzufolge nicht, um rechtsgenügend darzutun, inwiefern ihnen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen soll und ein solcher ist auch nicht offensichtlich. Folglich kann auf die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden.

3.2. Bei den "prozessualen Handlungen" vom 15. Juli 2026 und vom 28. Juli 2026, welche die Beschwerdeführer ebenfalls anfechten wollen, handelt es sich - soweit ersichtlich - um zwei Schreiben des Gerichtspräsidenten I.

3.3. Mit dem Schreiben vom 15. Juli 2026 wurden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden sei und sie die Möglichkeit hätten, den Rechtsweg zu bestreiten. Dieses Schreiben, das mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen ist, weist weder die formellen Merkmale einer Verfügung auf, noch hat es materiell den Charakter eines Entscheids, da es die Beschwerdeführer weder verbindlich zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet noch irgendwie in ihre Rechtsstellung eingreift. Folglich stellt es keinen gültigen Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 82 lit. a BGG dar, sodass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen dieses Schreiben richtet (vgl. dazu u.a. Urteil 2C_548/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 2.2 und 2.3 mit Hinweisen).

3.4. Mit dem Schreiben vom 28. Juli 2026 wurden den Beschwerdeführern zwei behördliche Stellungnahmen zugestellt und es wurde ihnen eine 14-tägige Frist eingeräumt, um eine allfällige Replik einzureichen. Dieses Schreiben, welches ebenfalls keine Rechtsmittelbelehrung enthält, weist den Charakter eines Zwischenentscheids im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG auf. Inwiefern die Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtung erfüllt sein sollen, legen die Beschwerdeführer indessen einmal mehr nicht rechtsgenügend dar. So genügen ihre Behauptungen, wonach der Gerichtspräsident I aufgrund eines von ihnen am 15. Juli 2026 gestellten Ausstandsgesuchs sowie der Gerichtsferien keine prozessualen Handlungen mehr hätte vornehmen dürfen, nicht, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darzutun. Insbesondere behaupten sie nicht, dass keine Möglichkeit bestehe, Verfahrenshandlungen, an denen der vom Ausstand betroffene Gerichtspräsident mitgewirkt hat, aufzuheben, sollte ihr Ausstandsgesuch gutgeheissen werden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die Gerichtsperson, gegen die ein Ausstandsgesuch gestellt wurde, grundsätzlich keine Verfahrenshandlungen mehr vornehmen dürfe, in den von ihnen zitierten kantonalen Bestimmungen keine Stützt finden. So ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, auf welchen Erlass sich die Abkürzung "GVR OW" beziehen soll. Weiter existieren die von ihnen erwähnten Art. 11a und 24 Abs. 2 der Verordnung [des Kantons Obwalden] vom 29. Januar 1998 über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV/OW; GDB 133.21) nicht, während Art. 18 des Gesetzes [des Kantons Obwalden] vom 22. September 1996 (GOG/OW; GDB 134.1) lediglich regelt, in welchem Verfahren ein Ausstandsentscheid gefällt wird. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht nachvollziehbar, was die Beschwerdeführer unter dem Begriff "gesetzliche Sperrwirkung" verstehen. Auf die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht nicht einzutreten.

4.

4.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet bzw. - mangels Substanziierung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils - als unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten. Damit werden die verschiedenen Anträge der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung (superprovisorischer) vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos. Das (eventualiter) gestellte Gesuch um Zuweisung der Angelegenheit an ein ausserkantonales Gericht erweist sich bereits deshalb als unzulässig, weil Ausstandsbegehren grundsätzlich nicht institutionell, d.h. gegen ein Gericht oder eine Abteilung gestellt werden können (vgl. Urteile 5A_1119/2025 vom 8. Januar 2026 E. 4; 6F_20/2025 vom 9. Juli 2025 E. 1.1; 5A_118/2022 vom 15. März 2022 E. 3).

4.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches sich lediglich auf die Befreiung von den Gerichtskosten bezieht, ebenfalls gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Gerichtspräsident I, mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

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