Bundesgerichtsentscheid

Lebensmittelpolizeiliche Massnahmen

2C_47/2025Entscheid vom 27.03.2026Gesundheitswesen & soziale SicherheitOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Danone Schweiz AG vertrieb einen Haferdrink von «alpro», der auf der Rückseite korrekt als «Haferdrink» bezeichnet war, auf der Vorderseite aber den grossen Aufdruck «SHHH... THIS IS NOT M[*]LK» trug. Das Kantonale Labor Zürich untersagte die Inverkehrbringung mit dieser Aufmachung, weil sie gegen lebensmittelrechtliche Kennzeichnungs- und Täuschungsvorschriften verstosse.

Erwägungen

Das Bundesgericht verwarf zunächst die Gehörsrügen: Die Vorinstanz hatte die eingereichte Konsumentenumfrage berücksichtigt und war nicht verpflichtet, eine mündliche Befragung eines Firmenvertreters durchzuführen. Materiell hielt es fest, dass die Sachbezeichnung «Milch» nach LMG, LGV und VLtH tierischen Milcherzeugnissen vorbehalten ist und nicht zur Kennzeichnung veganer Produkte verwendet werden darf; dies gilt auch bei typografisch abgewandelten oder negativ formulierten Anlehnungen wie «NOT M[*]LK», wenn «Milch» den prägenden Wahrnehmungsanker bildet. Die Konsumentenumfrage und ein deutscher Prüfbericht vermochten daran nichts zu ändern, da für Art. 18 Abs. 1 LMG die sachliche Richtigkeit der Angaben massgebend ist und die vorgelegten Beweismittel den schweizerischen Schutzstandard nicht in Frage stellten.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die beanstandete Vorderseitenaufmachung des Haferdrinks ist lebensmittelrechtlich unzulässig und muss angepasst werden.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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