Bundesgerichtsentscheid

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

2C_47/2026Entscheid vom 22.05.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die deutsche Beschwerdeführerin hielt sich seit 2009 während mehrerer Perioden in der Schweiz auf und erhielt ab Juli 2022 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Nichterwerbstätige bzw. Rentnerin. Nachdem sie neben sehr tiefen Renteneinkünften seit Juni 2024 monatlich rund Fr. 2'800.-- EL bezog, widerrief der Kanton Solothurn die Bewilligung und wies sie weg. Vor Bundesgericht machte sie im Wesentlichen ein Aufenthaltsrecht als Rentnerin oder eventualiter als selbstständig Erwerbstätige geltend.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nur insoweit ein, als sich die Beschwerdeführerin in vertretbarer Weise auf ein Aufenthaltsrecht nach dem FZA berufen konnte; auf einen eigenständigen Anspruch aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV wegen Privatlebens trat es mangels genügend langer bzw. besonders ausgeprägter Integration nicht ein. Ein Aufenthaltsrecht als Nichterwerbstätige nach Art. 24 Anhang I FZA schied aus, weil EL im freizügigkeitsrechtlichen Kontext als Sozialhilfe gelten und die Beschwerdeführerin damit nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügte. Auch ein Aufenthaltsrecht als selbstständig Erwerbstätige nach Art. 12 Anhang I FZA verneinte das Gericht, weil ihre seit Januar 2025 erzielten Einnahmen aus anthroposophischen Heilbehandlungen und Kursen trotz gewisser Steigerung deutlich zu tief blieben und sie weiterhin in überwiegendem Mass von EL abhängig war. Das unentgeltliche Engagement in ihrer Wohngemeinde war für die freizügigkeitsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz blieben damit bestehen.

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