Bundesgerichtsentscheid

Refus de renouvellement d'une autorisation de séjour UE/AELE et renvoi de Suisse

2C_479/2025Entscheid vom 05.06.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die spanische Beschwerdeführerin lebt seit 2010 in der Schweiz und erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung zum Familiennachzug, später eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Arbeitnehmerin im Reinigungsbereich. Nach dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses und wegen erheblicher gesundheitlicher Probleme beantragte sie eine IV-Rente; die Migrationsbehörde verweigerte die Verlängerung der Bewilligung und ordnete die Wegweisung an. Streitig war, ob ihr gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit ein Verbleiberecht zusteht.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass für ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1251/70 entscheidend ist, ob die Person im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit noch Arbeitnehmerstatus hatte und diesen gerade deshalb verlor. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zwar zwischen Mai und Dezember 2021 laut IV in einer angepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig war, die Vorinstanz aber nicht geprüft hatte, ob ihr angesichts ihres Alters, ihrer fehlenden Berufserfahrung ausserhalb der Reinigung und ihrer erheblichen körperlichen Einschränkungen eine konkrete Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt tatsächlich zumutbar war. Eine bloss theoretische Restarbeitsfähigkeit genügt nicht, wenn keine qualitativ und quantitativ reale und effektive Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann. Ergibt die neue Prüfung, dass ihr eine Erwerbstätigkeit vernünftigerweise nicht mehr zugemutet werden konnte, ist von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit seit dem 15. Januar 2020 auszugehen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, das Urteil der Genfer Cour de justice aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese muss prüfen, ob der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 eine konkrete angepasste Erwerbstätigkeit tatsächlich noch zumutbar war und ob ihr daher ein Verbleiberecht zusteht.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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