Bundesgerichtsentscheid

Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung

2C_48/2026Entscheid vom 18.05.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der kosovarische Beschwerdeführer lebte seit 1991 in der Schweiz und verfügte zuletzt über eine Niederlassungsbewilligung, die 2012 nach mehreren schweren Straftaten, insbesondere einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung zu 15 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe, widerrufen wurde. Nach seiner Ausschaffung in den Kosovo 2018 und weiteren Verurteilungen wegen rechtswidriger Einreise und Fahrens trotz Ausweisentzugs beantragte er 2024 erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau. Streitgegenstand war, ob ihm trotz des früheren Widerrufs und seiner Straffälligkeit gestützt auf Art. 43 AIG und Art. 8 EMRK erneut eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass ein neuer Bewilligungsantrag nach einem früheren Widerruf materiell neu zu prüfen ist, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben; dies führt jedoch nicht automatisch zu einem Bewilligungsanspruch. Angesichts der ausserordentlich schweren Delikte gegen das höchste Rechtsgut, der langjährigen und schon früh einsetzenden Delinquenz sowie der erneuten Straffälligkeit im Jahr 2022 trotz Einreisesperre durften die Vorinstanzen weiterhin von einem sehr gewichtigen öffentlichen Fernhalteinteresse ausgehen. Der Zeitablauf seit der Haupttat und die kurze Deliktfreiheit seit der Wiedereinreise 2024 genügten nicht, um eine nachhaltige Bewährung und eine klar verminderte Rückfallgefahr anzunehmen; auch die erhebliche Verschuldung durfte berücksichtigt werden. Den privaten Interessen fiel demgegenüber weniger Gewicht zu, weil die Ehe seit Jahren faktisch grenzüberschreitend gelebt wurde, die Kinder volljährig sind und dem Beschwerdeführer ein Leben im Kosovo oder andernorts, namentlich aufgrund seiner beruflichen Möglichkeiten, zumutbar ist.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung der erneuten Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung erwiesen sich als verhältnismässig sowie mit AIG und Art. 8 EMRK vereinbar.

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