Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA; Wiederherstellung der Rekursschrift
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________, ein deutscher Staatsbürger mit Niederlassungsbewilligung EU/EFTA, erhob verspätet einen Rekurs gegen den Widerruf seiner Bewilligung durch das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen. Der Regierungsrat und das Obergericht des Kantons Schaffhausen lehnten eine Wiederherstellung der Rekursfrist aufgrund grober Nachlässigkeit ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die kantonal festgelegte Fristberechnung und die Voraussetzung für deren Wiederherstellung gemäß Art. 11 VRG/SH. Es befand, dass der Beschwerdeführer trotz der Möglichkeit zur fristgerechten Übermittlung der Rekursschrift diese verspätet einrichtete und der Rekurs nicht auf objektiver oder subjektiver Unmöglichkeit beruhte. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschwerdeführers als grob nachlässig und wies daher willkürfrei die Fristwiederherstellung ab.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
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