Bundesgerichtsentscheid

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

2C_488/2025Entscheid vom 25.06.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, war früher mit einer Schweizerin verheiratet, erhielt 1997 die Niederlassungsbewilligung, wurde nach einer schweren Betäubungsmitteldeliktsverurteilung und Flucht aus dem Strafvollzug des Landes verwiesen und reiste 2018 nach erneuter Heirat mit derselben Schweizer Bürgerin wieder in die Schweiz ein. Seine im Familiennachzug erteilte Aufenthaltsbewilligung wurde trotz langjährigem Sozialhilfebezug mehrfach verlängert, bis nach Einleitung des Scheidungsverfahrens und Auflösung des gemeinsamen Haushalts die weitere Verlängerung verweigert wurde. Streitgegenstand war, ob nach Art. 50 AIG oder Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, war jedoch an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden und berücksichtigte die neu eingereichten Unterlagen nicht. Es hielt fest, dass die Ehegemeinschaft zwar länger als drei Jahre bestanden habe, der Beschwerdeführer aber die Integrationskriterien von Art. 58a AIG nicht erfülle, da seine wirtschaftliche Integration deutlich misslungen sei: Er war seit der Wiedereinreise nur punktuell erwerbstätig, blieb in erheblichem Umfang sozialhilfeabhängig und wies keine genügenden Bemühungen um Arbeitsmarktintegration oder Alphabetisierung nach. Auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ergab sich kein Anspruch, weil weder ein nachehelicher Härtefall noch eine besonders gefährdete Wiedereingliederung im Herkunftsland dargetan war. Art. 8 EMRK half ebenfalls nicht weiter, da die Kinder erwachsen sind, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestand und die Interessenabwägung angesichts der misslungenen Integration zulasten des Beschwerdeführers ausfiel.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz wurden bestätigt.

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