Bundesgerichtsentscheid

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

2C_505/2024Entscheid vom 27.03.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________, ukrainische Staatsangehoerige, heiratete 2017 in Deutschland den deutschen B.________ und zog 2018 mit Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in die Schweiz nach. Nach definitiver Trennung im Dezember 2021 widerrief das Migrationsamt die Bewilligung; A.________ erhielt den Schutzstatus S und beantragte im Februar und Maerz 2023 je eine neue Aufenthaltsbewilligung gestuetzt auf Art.50 AIG, die abgelehnt wurden. Die kantonalen Instanzen wiesen ihre Beschwerden ab, woraufhin sie das Bundesgericht anrief.

Erwägungen

Die Widerrufsverfügung vom Februar 2022 gilt aufgrund der Zustellfiktion als eröffnet, wodurch der Anspruch nach Art. 50 AIG erloschen ist, da die eheliche Gemeinschaft mit der definitiven Trennung im Dezember 2021 aufgegeben wurde und die Weiterbestehensvoraussetzungen nach Art. 42/43 AIG entfallen. Die Vorinstanz hat die Beendigung des Zusammenlebens nicht willkürlich festgestellt, sondern sich auf Meldeverhältnisse, widersprüchliche Aussagen und fehlende Belege gestützt. Ein Anspruch aus Art. 8 EMRK besteht nicht, da die Aufenthaltsdauer von sechs Jahren und der Integrationsgrad nur eine normale, nicht besonders ausgeprägte Bindung aufweisen.

Entscheid

Die Beschwerde wird abgewiesen. A.________ hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art.50 AIG.

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