Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________, tibetischer Herkunft und seit 2017 vorlaeufig aufgenommen, hat im Mai 2023 beim kantonalen Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann, einem britischen Staatsangehoerigen, beantragt. Das SEM verweigerte im September 2023 die Zustimmung, das Bundesverwaltungsgericht wies ihre Beschwerde im Juni 2025 ab. Sie gelangt ans Bundesgericht und verlangt die Zusprechung der Zustimmung zur Bewilligung.
Erwägungen
Das Bundesgericht haelt fest, dass die Identitaet der Beschwerdefuehrerin durch Eintragungen im Zivilstandsregister und die Heirat ausreichend geklaert ist und eine ungeklaerte Staatsangehoerigkeit im Verfahren nach Art. 42 Abs. 1 AIG keinen Widerrufsgrund begruendet. Eine Pflicht zur Beschaffung eines auslaendischen Ausweispapiers bestand nicht, da die Kontaktnahme mit dem Heimatstaat angesichts der konkreten Umstaende nicht verlangt werden kann. Damit entfällt ein wesentlicher Mitwirkungsmangel und die Beschwerdefuehrerin hat Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das SEM wird angewiesen, der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen.
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