Permessi di dimora UE/AELS
Zusammenfassung
Sachverhalt
Ein italienischer Staatsangehöriger lebte seit 2010 mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in der Schweiz; seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter verfügten über abgeleitete Bewilligungen im Familiennachzug. Nach wiederholten Phasen von Erwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit und Sozialhilfe sowie nach Zusprechung einer ganzen IV-Rente widerriefen die Tessiner Behörden die Bewilligungen beziehungsweise verweigerten deren Verlängerung. Streitig war, ob weiterhin ein Aufenthaltsanspruch aus dem FZA, aus einem Verbleiberecht oder aus Art. 8 EMRK bestand.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Sache als Frage der Verlängerung der inzwischen abgelaufenen Bewilligungen und hielt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitnehmerstatus nach Art. 6 Anhang I FZA spätestens im Dezember 2021 verlor. Die späteren Teilzeit- und Wiedereingliederungstätigkeiten, namentlich bei einer Stiftung gegen einen bloss symbolischen Lohn von 2 Franken pro Stunde, qualifizierten nicht als reale und effektive Tätigkeit auf dem normalen Arbeitsmarkt und vermochten den Arbeitnehmerstatus nicht wiederherzustellen. Ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA fiel ausser Betracht, weil nicht erstellt war, dass die Erwerbstätigkeit wegen der dauernden Arbeitsunfähigkeit beendet worden war; ein Aufenthaltsrecht Nichterwerbstätiger nach Art. 24 Anhang I FZA scheiterte an fehlenden ausreichenden Mitteln, da die Familie weiterhin auf Sozialhilfe beziehungsweise EL angewiesen war. Angesichts der dauerhaften Fürsorgeabhängigkeit, der strafrechtlichen Verurteilung wegen Betrugs und der mangelhaften beruflichen und sozialen Integration verletzte die Nichtverlängerung auch Art. 8 EMRK nicht; die abgeleiteten Ansprüche von Ehefrau und Tochter teilten das Schicksal des Hauptberechtigten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Tochter wurde bestätigt.
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