Refus de transformation d'une autorisation de courte durée en autorisation de séjour et renvoi de Suisse
Zusammenfassung
Sachverhalt
Ein portugiesischer Staatsangehöriger erhielt in der Schweiz zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA und beantragte 2024 deren Umwandlung in eine Aufenthaltsbewilligung. Während des Verfahrens wurde er in der Schweiz wegen einfacher Körperverletzung an seiner Tochter verurteilt; zudem stellte sich heraus, dass er frühere strafrechtliche Verurteilungen in Portugal und Frankreich entgegen seinen Angaben verschwiegen hatte. Streitgegenstand war, ob ihm trotz Freizügigkeitsabkommen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist oder ob die Verweigerung und Wegweisung rechtmässig sind.
Erwägungen
Das Bundesgericht bejahte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde, weil sich der Beschwerdeführer als portugiesischer Staatsangehöriger grundsätzlich auf das FZA berufen kann. Es verwarf die Sachverhaltsrügen weitgehend, da keine willkürliche Feststellung dargetan wurde; entscheidend blieb, dass mehrere Verurteilungen wegen gewalttätigen Verhaltens in verschiedenen Ländern unbestritten waren. Materiell hielt das Gericht fest, dass Einschränkungen der Freizügigkeit nach Art. 5 Anhang I FZA eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung voraussetzen. Angesichts wiederholter Gewaltstraftaten gegen die körperliche Integrität, der jüngsten Verurteilung in der Schweiz und der falschen Angaben im Bewilligungsverfahren durfte die Vorinstanz eine aktuelle und reale Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung annehmen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung der Umwandlung in eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung aus der Schweiz wurden bestätigt.
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