Bundesgerichtsentscheid

Autorisation de séjour; regroupement familial

2C_53/2026Entscheid vom 22.06.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Ein in Lausanne lebendes deutsches Ehepaar mit Niederlassungsbewilligung beantragte für seine 2002 geborene Nichte aus der Demokratischen Republik Kongo eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. Nachdem die Nichte im Juni 2021 in der DR Kongo von den Eheleuten adoptiert worden war, verweigerten die Behörden die Bewilligung unter Hinweis auf Zweifel an den Zivilstandsdokumenten und auf das Fehlen der Anerkennung der Adoption. Streitgegenstand war, ob der Adoptivtochter gestützt auf das FZA ein Aufenthaltsrecht aus Familiennachzug zusteht.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtete die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als zulässig, weil sich die Beschwerdeführer zumindest potenziell auf Art. 7 lit. d FZA und Art. 3 Anhang I FZA berufen konnten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneinte es, da die Betroffenen Akteneinsicht hätten verlangen und sich im kantonalen Verfahren zu den relevanten Unterlagen äussern können. In der Sache stellte es vorfrageweise fest, dass die in der DR Kongo ausgesprochene Adoption nach Art. 78 IPRG in der Schweiz nicht anerkannt werden kann, weil sie weder im Wohnsitzstaat noch im Heimatstaat der Adoptiveltern ausgesprochen wurde. Zudem bestätigte es eventualiter die Annahme eines Rechtsmissbrauchs, da die Adoption und die Nachzugsgesuche kurz vor Erreichen der Altersgrenze erfolgten, kein echter kindlich-familiärer Bezug bestand und vor allem eine bessere Zukunft in der Schweiz angestrebt wurde.

Entscheid

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde abgewiesen. Damit blieb die Verweigerung der Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung zum Familiennachzug bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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