Bundesgerichtsentscheid

Feststellung im Sinne von Art. 84 BGBB über den bodenrechtlichen Gewerbebegriff gemäss Art. 7 BGBB

2C_534/2025Entscheid vom 04.06.2026SachenrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführer sind hälftige Miteigentümer einer 5'284 m2 grossen, mit Wohnhaus und Ökonomiegebäuden überbauten Parzelle in einer überwiegenden Intensivlandwirtschaftszone im Kanton Thurgau. Sie beantragten gestützt auf Art. 84 BGBB die Feststellung, ihr Betrieb mit 2.5 ha Betriebsfläche und einer auf Schafe, Weidelämmer und Mastkälber ausgerichteten Tierhaltung stelle ein landwirtschaftliches Gewerbe nach Art. 7 BGBB dar; die kantonalen Instanzen verneinten dies. Streitgegenstand vor Bundesgericht war, ob die Parzelle bzw. der Betrieb das Erfordernis von mindestens einer Standardarbeitskraft erfüllt.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass für die Qualifikation als landwirtschaftliches Gewerbe eine landesübliche, gesetzeskonforme Bewirtschaftung erforderlich ist und die SAK nach den Vorgaben des BGBB und des zugehörigen Verordnungsrechts abschliessend zu berechnen ist; das Direktzahlungsrecht ist dafür nicht massgebend. Bei der SAK-Berechnung dürfen nur jene Tierbestände berücksichtigt werden, die mit der eigenen landwirtschaftlichen Nutzfläche im Rahmen einer ausgeglichenen Düngerbilanz nach Art. 14 GSchG vereinbar sind. Für Betriebe mit raufutterverzehrenden Tieren gilt eine bodenunabhängige Produktion unter Abgabe überschüssigen Hofdüngers nicht als landesübliche Bewirtschaftungsform, selbst wenn sie raumplanungs- und gewässerschutzrechtlich zulässig sein sollte. Daher durfte die Vorinstanz nur die auf 2.5 ha ausbringbare Hofdüngermenge berücksichtigen und kam bundesrechtskonform auf deutlich weniger als eine SAK.

Entscheid

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde abgewiesen. Es wurde somit bestätigt, dass der Betrieb der Beschwerdeführer kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 BGBB ist.

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