Bundesgerichtsentscheid

Lärmimmissionen, Überbaurecht

5A_171/2026Entscheid vom 10.08.2026SachenrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter, mit einem Terrassenhaus überbauter Grundstücke; zugunsten des Grundstücks der Beschwerdegegner besteht zulasten des Grundstücks der Beschwerdeführerin ein im Grundbuch eingetragenes Überbaurecht. Die Beschwerdeführerin verlangte, die Beschwerdegegner seien zum Einbau einer unverrückbaren Trittschallisolation mit bestimmten Schallschutzwerten in ihrem Wohn- und Esszimmer zu verpflichten. Bezirksgericht und Obergericht wiesen die Klage ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Zivilsachen mangels hinreichend dargelegter Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG nicht ein und prüfte die Eingabe nur als subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Es hielt fest, die Vorinstanz habe die Lärmimmissionen ohne Willkür als nicht übermässig im Sinne von Art. 684 ZGB qualifizieren dürfen, namentlich weil sie nur zweimal wöchentlich während kurzer Zeit aufträten, einer normalen Wohnnutzung entsprächen und die öffentlich-rechtlichen Grenzwerte eingehalten seien. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Gehörs- und Willkürrügen genügten den strengen Begründungsanforderungen weitgehend nicht oder gingen nicht auf die tragenden Erwägungen des Obergerichts ein. Gleiches galt für die Berufung auf Art. 737 Abs. 2 ZGB, da nicht substantiiert dargelegt wurde, weshalb sich daraus im konkreten Fall ein Anspruch auf eine Trittschallisolation mit bestimmten Werten ergeben sollte.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb es bei der kantonalen Abweisung des Begehrens auf Einbau einer Trittschallisolation.

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