Verantwortlichkeit des Grundeigentümers
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in U.________; auf dem tiefer gelegenen Grundstück der Beschwerdegegner wurde nach früheren Überflutungen im Jahr 2010 eine Grundwasserpumpe installiert. Die Beschwerdeführer machten geltend, diese Pumpe verursache Wassereintritte sowie setzungsinduzierte Risse und Schäden an ihrem Haus, und verlangten gestützt auf Art. 679 ZGB die Einstellung und den Rückbau der Anlage sowie ein künftiges Betriebsverbot. Bezirksgericht und Obergericht wiesen die Klage ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Haftung nach Art. 679 Abs. 1 ZGB unter anderem einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Eigentumsüberschreitung und dem Schaden voraussetzt, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen ist. Die Vorinstanz durfte sich willkürfrei auf die gerichtlichen Gutachten stützen, wonach der Pumpenbetrieb den Grundwasserspiegel auf dem Grundstück der Beschwerdeführer nur marginal beeinflusse und ein Zusammenhang mit den Setzungsschäden nicht erstellt sei. Die Einwände gegen die Beweiswürdigung genügten weitgehend den Begründungsanforderungen nicht oder erschöpften sich in appellatorischer Kritik; auch ein Anspruch auf weitere Beweiserhebungen oder ein Obergutachten war nicht dargetan. Fehlt der Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs, scheiden sowohl Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche als auch der geltend gemachte Schutz gegen drohenden Schaden aus.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb es bei der Abweisung der Klage auf Einstellung, Rückbau und Verbot des Pumpenbetriebs.
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