action réintégrande (art. 927 CC)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdegegner erhoben am 10. Februar 2022 eine Besitzesschutzklage nach Art. 927 ZGB, weil A.________ ihnen den Zugang zu einer Wohnung in einem Gebäude in E.________ entzogen hatte. Das Bezirksgericht Siders verpflichtete A.________, den Zugang zur Wohnung wiederherzustellen, und sprach den Eheleuten C.________ zudem Schadenersatz zu. Das Kantonsgericht Wallis wies die dagegen erhobene Berufung ab, worauf A.________ Beschwerde an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass Besitzesschutzklagen grundsätzlich nur die Wiederherstellung oder Erhaltung des bisherigen tatsächlichen Zustands bezwecken und deshalb als vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG gelten. Damit fand der Fristenstillstand über Ostern nach Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG keine Anwendung, sodass die am 8. Mai 2025 eingereichte Beschwerde verspätet war. Zudem konnten vor Bundesgericht nur Verletzungen verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; die Rügen betreffend Art. 59 und 106 ZPO sowie Art. 927 und 929 ZGB waren deshalb unzulässig. Auch die Berufung auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV genügte den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht, weil die Beschwerdeführerin weder die Annahme der Verspätung noch die Verneinung der Relevanz der eingereichten Beweismittel verfassungsrechtlich hinreichend darlegte.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb der kantonale Entscheid bestehen, wonach A.________ den Zugang zur Wohnung wiederherstellen muss und die Besitzesschutzklage gutgeheissen bleibt.
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