revoca di un permesso di domicilio UE/AELS
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die italienische Beschwerdeführerin lebt seit 1976 in der Schweiz und verfügte über eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Sie wurde während Jahrzehnten vielfach strafrechtlich verurteilt, insbesondere wegen wiederholten Handels mit harten Drogen, und bezog bis 2016 über lange Zeit Sozialhilfe, bevor sie eine IV-Rente und EL erhielt. Streitgegenstand war die vom Kanton Tessin verfügte Widerrufung ihrer Niederlassungsbewilligung wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf das FZA berufen kann, weil sie weder Arbeitnehmerstatus noch ein Aufenthaltsrecht als nichterwerbstätige Person mit ausreichenden Mitteln besitzt; massgeblich sind daher allein das AIG und Art. 8 EMRK. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG sei erfüllt, weil die Beschwerdeführerin über Jahrzehnte hinweg wiederholt und einschlägig delinquierte, trotz zahlreicher Verurteilungen, Probezeiten und ausländerrechtlicher Verwarnungen weiter insbesondere mit Betäubungsmitteln handelte und damit eine aktuelle schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Trotz ihres sehr langen Aufenthalts seit der Kindheit erachtete das Gericht den Widerruf als verhältnismässig, da keine glaubhafte biografische Kehrtwende erkennbar sei, ein reales Rückfallrisiko bestehe und eine Reintegration in Italien sprachlich, kulturell und medizinisch zumutbar erscheine.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wurde bestätigt.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Bürgerrecht und Ausländerrecht ansehen