Octroi d'une prestation d'enseignement spécialisé
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.A., ein 2012 geborener und als autistisch diagnostizierter Schüler mit erheblichen Lern- und Verhaltensschwierigkeiten, beantragte durch seine Eltern eine Fortsetzung der regulären Beschulung mit zusätzlicher Unterstützung, nachdem der Kanton eine Zuweisung zu einer Sonderschule entschieden hatte. Streitig ist, ob eine integrative oder separative schulische Lösung besser geeignet ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht betont den Vorrang integrativer Lösungen gemäss Art. 20 LHand und Art. 24 CDPH, sofern diese dem Wohl des Kindes entsprechen. Aufgrund der Ergebnisse einer gezielten Evaluationsprozedur, die massive Lern- und Verhaltensdefizite aufzeigt, sowie zahlreicher professioneller Gutachten wird eine separative Lösung als angemessen betrachtet. Die Bedürfnisse des Schülers übersteigen die Möglichkeit einer Förderung in einer regulären Schule trotz unterstützender Maßnahmen.
Entscheid
Der Rekurs der Eltern gegen die Zuweisung zur Sonderschule wird abgewiesen. Die separative schulische Maßnahme bleibt bestehen, und die Eltern tragen die Gerichtskosten.
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