Bundesgerichtsentscheid

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

2C_555/2025Entscheid vom 25.08.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die kosovarische Beschwerdeführerin erhielt nach der Heirat mit einem schwedisch-kosovarischen Staatsangehörigen im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und reiste im Oktober 2022 in die Schweiz ein. Nach einer ehelichen Auseinandersetzung im Januar 2023 zog sie in ein Frauenhaus; seither leben die Ehegatten getrennt, und der Ehemann verliess später die Schweiz. Streitig war, ob sie nach dem Widerruf ihrer Bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG wegen ehelicher Gewalt und gefährdeter Wiedereingliederung im Kosovo ein eigenständiges Aufenthaltsrecht behält.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass aus dem FZA nach dem Scheitern der Ehe kein Aufenthaltsanspruch mehr folgt und nur ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 AIG in Betracht fällt; ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG schied wegen zu kurzer Ehedauer aus. Die Vorinstanz durfte willkürfrei annehmen, der Vorfall vom 22. Januar 2023 habe lediglich einen einmaligen, eher leichten körperlichen Übergriff dargestellt, der die für häusliche Gewalt im Sinne der Rechtsprechung erforderliche Intensität nicht erreiche. Auch für systematische psychische oder sozioökonomische Unterdrückung fehlten hinreichende, belastbare Nachweise. Schliesslich verneinte das Bundesgericht eine stark gefährdete soziale Wiedereingliederung im Kosovo, da die Beschwerdeführerin dort ihr bisheriges Leben verbracht hatte, über ein Beziehungsnetz und Arbeitserfahrung verfügt und die behaupteten Bedrohungen nicht genügend belegt waren.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA blieb bestehen, weil kein Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG vorliegt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C_555/2025

Urteil vom 25. August 2026

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Rast,

gegen

1. Amt für Migration des Kantons Zug, Postfach 857, 6301 Zug,
2. Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, Seestrasse 2, 6301 Zug,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 25. August 2025 (V 2024 67).

Sachverhalt:

A.

Die kosovarische Staatsangehörige A.A.________ (geboren 2001) heiratete am 25. November 2021 im Kosovo B.A.________, welcher sowohl kosovarischer als auch schwedischer Staatsangehöriger ist. A.A.________ reiste am 1. Oktober 2022 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 22. Januar 2023 kam es zu einer ehelichen Auseinandersetzung. In der Folge trat A.A.________ am 23. Januar 2023 in ein Frauenhaus ein. Seither leben die Ehegatten getrennt. B.A.________ reichte am 6. Februar 2023 im Kosovo eine Scheidungsklage ein. A.A.________ reichte ihrerseits am 8. März 2023 ein Eheschutzgesuch in der Schweiz ein. Am 24. März 2023 meldete sich B.A.________ bei der Einwohnerkontrolle U.________ aus der Schweiz ab und reiste in den Kosovo zurück.

B.

Mit Verfügung vom 10. August 2023 widerrief das Amt für Migration des Kantons Zug die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.A.________. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zug vom 4. Juli 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 25. August 2025).

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. September 2025 gelangt A.A.________ ans Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 25. August 2025 sei aufzuheben und ihr sei die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
In seiner Vernehmlassung beantragt das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sicherheitsdirektion verzichtet namens des Regierungsrates des Kantons Zug auf die Vernehmlassung. Auch das Amt für Migration des Kantons Zug verzichtet auf die Vernehmlassung, ergänzt mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 jedoch den Sachverhalt dahingehend, dass B.A.________ seit dem 1. Juni 2025 wieder in der Schweiz lebe. Das Staatssekretariat für Migration lässt sich nicht vernehmen.
Mit Eingaben vom 3. November 2025 und 16. Januar 2026 hat A.A.________ zur Noveneingabe des Amtes für Migration Stellung genommen und selbst einen Entscheid der Zuger Direktion des Innern vom 6. Januar 2026 betreffend die Nichtanerkennung des kosovarischen Scheidungsurteils ins Recht gelegt.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Es genügt für das Eintreten, dass ein entsprechender Anspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht werden kann (BGE 149 I 72 E. 1.1; 147 I 268 E. 1.2.7).

Vorliegend macht die Beschwerdeführerin in vertretbarer Weise geltend, dass nach der Trennung bzw. Auflösung ihrer Ehe mit B.A.________ wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und sie daher gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG (SR 142.20) einen Bewilligungsanspruch hat.

1.2. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - also willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 115 E. 2; vgl. zur Willkür: BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 39 E. 2.3.5; 144 II 281 E. 3.6.2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2) und setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2).

Bei der Eingabe des Amtes für Migration vom 29. Oktober 2025, wonach B.A.________ seit dem 1. Juni 2025 wieder in der Schweiz lebe, handelt es sich um ein unechtes Novum. Dieses kann das Bundesgericht nicht berücksichtigen, da nicht dargetan ist, inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab, diese Tatsache letztinstanzlich vorzubringen. Des Weiteren ist der Entscheid der Zuger Direktion des Innern vom 6. Januar 2026, den die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Januar 2026 nachreicht und mit welchem die Zuger Direktion des Innern die Anerkennung des inzwischen ergangenen kosovarischen Scheidungsurteils verweigert, erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden, womit es sich um ein echtes Novum handelt, das ebenso wenig berücksichtigt werden kann.
Zu berücksichtigen ist hingegen die Bestätigung der Gemeinde V.________ vom 23. September 2025, mit welcher die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Antrags um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ihre Mittellosigkeit nachzuweisen beabsichtigt (vgl. BGE 108 V 265 E. 4; GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, Art. 64 N. 20).

3.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin, die sie aufgrund ihrer Ehe mit dem schwedischen Staatsbürger B.A.________erhalten hat. Strittig ist konkret, ob die Beschwerdeführerin nach der Trennung von B.A.________einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat, weil wegen ehelicher Gewalt und einer Rückkehrunmöglichkeit ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG vorliegt.
Unbestritten ist im Übrigen Folgendes: Aus Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anh. I FZA kann die Beschwerdeführerin aufgrund der Aufgabe des Ehegemeinschaftswillens kein Aufenthaltsrecht ableiten (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1; 130 II 113 E. 9). Dasselbe gilt generell für das FZA, da dieses keine Rechtsansprüche von drittstaatsangehörigen Ehegatten kennt, im Gastland zu verbleiben, wenn die anspruchsvermittelnde Ehe aufgelöst oder die Berufung darauf rechtsmissbräuchlich ist (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1). Der selbstständige Anspruch nach Art. 50 AIG ist für die Beschwerdeführerin somit günstiger als die vom FZA vorgesehene Regelung, womit er gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG grundsätzlich anwendbar ist (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1 und 4.3). Diesbezüglich scheidet ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG von vornherein aus, da die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin keine drei Jahre gedauert hat.

4.

Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, diese habe ihren Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG zu Unrecht verneint. Sie macht geltend, sie sei Opfer häuslicher Gewalt geworden und ihre soziale Wiedereingliederung im Kosovo sei stark gefährdet. In diesem Zusammenhang rügt sie ausserdem eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.

4.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach Auflösung der Ehe der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung gewisser Aufenthaltsbewilligungen weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.

Art. 50 AIG wurde per 1. Januar 2025 revidiert (AS 2024 713). Es kann offen gelassen werden, ob Art. 50 AIG in seiner Fassung im Zeitpunkt des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin (10. August 2023) oder in jenem des vorinstanzlichen Entscheids (25. August 2025) anwendbar ist, da dies angesichts nachstehender Erwägungen für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Rolle spielt (vgl. BGE 151 II 737 E. 3; Urteile 2C_687/2025 vom 26. März 2026 E. 3; 2C_422/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 5.1). Denn selbst wenn sich die Beschwerdeführerin auf einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG berufen könnte, dringt sie mit ihren Rügen einer Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz nicht durch (vgl. unten E. 4.2-4.4).

4.2. Ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG setzt eine aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls als erheblich zu qualifizierende Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 139 II 393 E. 6; 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.3; Urteil 2C_18/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 3.3.1 [zur Publikation vorgesehen]).

Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt wurde oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG; vgl. BGE 138 II 393 E. 3.2; 138 II 229 E. 3.2.2; 136 II 1 E. 5).
Für die Beurteilung der Frage, ob ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, sind die diesbezüglichen sachverhaltlichen Feststellungen entscheidend, mit anderen Worten ob und allenfalls in welchem Ausmass häusliche Gewalt stattgefunden hat sowie inwiefern die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland gefährdet erscheint. Die ausländische Person trifft bei diesen Feststellungen eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG; BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Im Anschluss lässt sich dann auch beurteilen, ob sich das Opfer im Trennungszeitpunkt im Dilemma befunden hat, zwischen einer unzumutbaren Weiterführung der Ehe und einer unzumutbaren Beendigung seines Aufenthaltsrechts auswählen zu müssen, und sich gegebenenfalls für die erste Alternative entschieden hatte (vgl. Urteile 2C_687/2025 vom 26. März 2026 E. 5.3; 2C_498/2022 vom 22. März 2023 E. 4.3; 2C_376/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 3.3).

4.3. Zuerst ist auf die behauptete eheliche Gewalt einzugehen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe eine solche in der Form der ehelichen Auseinandersetzung vom 22. Januar 2023 sowie durch systematische psychische Unterdrückung erfahren.

4.3.1. Nach der Rechtsprechung ist jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, relevant. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Die Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 4.1 [nicht publ. in BGE 151 II 737]).

Auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen oder Drohen kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und - damit einhergehend - ein Recht auf Verbleib in der Schweiz. Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Eine glaubhaft gemachte oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft soll für die betroffene Person keine ausländerrechtlichen Nachteile zur Folge haben, wenn sie durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet wäre und ihr eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr zugemutet werden kann (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteil 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 4.1 [nicht publ. in BGE 151 II 737]).

4.3.2. Hinsichtlich der ehelichen Auseinandersetzung vom 22. Januar 2023 stellt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin einen gegen ihren Bauch gerichteten körperlichen Übergriff erlitten hat. Gemäss Untersuchungsbericht des Zuger Kantonsspitals vom 24. Januar 2023 konnten jedoch keine inneren oder äusseren Verletzungen festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat ausserdem gegenüber dem Gesundheitspersonal geschildert, dass sie anlässlich eines Streits zwar von B.A.________ am Bauch gefasst und gestossen worden sei. Dabei habe sie sich aber nicht verletzt, namentlich sei sie nicht geschlagen worden und auch nirgendwo angestossen. Diesen zeitnah gemachten Aussagen durfte die Vorinstanz eine hohe Glaubwürdigkeit zumessen, zumal sie weniger wahrscheinlich von ausländerrechtlichen Überlegungen beeinflusst waren. Gleichermassen durfte sie die spätere Aussage der Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei, wonach B.A.________ sie am 22. Januar 2023 mit dem Ellbogen und danach mit den Händen in den Bauch geschlagen habe, als weniger glaubwürdig erachten. Das gilt auch für das Schreiben der Herberge für Frauen vom 7. Juli 2023, auf das die Vorinstanz nicht abstellt, da dieses laut ihr allein die Schilderungen der Beschwerdeführerin wiedergebe, welche sich nicht mit den Aussagen gegenüber dem Zuger Kantonsspital deckten, und es zudem nicht zeitnah verfasst worden sei. Die Vorinstanz verfällt entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in Willkür, wenn sie feststellt, dass es sich beim körperlichen Übergriff gegen den Bauch der Beschwerdeführerin um einen einmaligen, mutmasslich leichten Stoss mit der Hand, und nicht um einen heftigen Ellbogenschlag oder Faustschläge gegen den Bauch gehandelt hat. Sofern die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe sich mit ihren Symptomen und der erfolgten Hospitalisation nicht hinreichend auseinandergesetzt, vermag sie vor dem Hintergrund ihrer eigenen Aussagen gegenüber dem Gesundheitspersonal und dessen Feststellung, dass keine Verletzungen objektivierbar waren, ebenfalls keine Willkür aufzuzeigen.

4.3.3. Was die geltend gemachte psychische häusliche Gewalt betrifft, fehlen Belege dafür, dass B.A.________ die Beschwerdeführerin, wie sie behauptet, unter Druck gesetzt hat, ihren Deutschkurs abzubrechen, zumal dieser zumindest teilweise durch ihn selbst bezahlt wurde. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über kein eigenes Bankkonto verfügte, deutet, wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, nicht unbedingt auf eine sozio-ökonomische Druckausübung hin, zumal die Ehe weniger als vier Monate in der Schweiz gelebt wurde und die Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit ausübte. Die Vorinstanz durfte die Behauptungen der Beschwerdeführerin als zu pauschal betrachten und musste auch in der polizeilichen Einvernahme vom 17. März 2023 keine Hinweise auf regelmässige und anhaltende Beschimpfungen durch B.A.________ finden. Ferner vermag die Beschwerdeführerin auch mit dem Vorbringen, B.A.________ habe ihr nach der Trennung beleidigende Nachrichten geschickt, nicht darzulegen, inwiefern hieraus eine psychische Oppression im Sinne der Rechtsprechung vorliegt. Insgesamt trifft ihre Rüge, die Vorinstanz habe die einzelnen geltend gemachten Elemente psychischer Gewalt nur einer formelhaften, nichtssagenden, mithin willkürlichen, Gesamtschau unterzogen, nicht zu.

4.3.4. Die Vorinstanz durfte demnach insgesamt das Vorliegen häuslicher Gewalt verneinen, ohne Bundesrecht zu verletzen: Der physische Übergriff anlässlich der Auseinandersetzung vom 22. Januar 2023 bestand in einem einmaligen, mutmasslich leichten Stoss mit der Hand, womit die Voraussetzungen der Rechtsprechung nicht erreicht werden (vgl. oben E. 4.3.2). Zudem fehlen belastbare Nachweise für psychische Gewalt im Sinne der Rechtsprechung (vgl. oben E. 4.3.3).

4.4. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre soziale Wiedereingliederung im Kosovo sei erheblich gefährdet.

4.4.1. Es stellt einen wichtigen persönlichen Grund nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG dar, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 2 AIG; hiervor E. 4.2). Diesbezüglich ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat effektiv als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und von ihr vorgezogen würde (BGE 139 II 393 E. 6; Urteile 2C_74/2025 vom 30. April 2025 E. 5.1; 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 5.1 [nicht publ. in BGE 151 II 737]; 2C_252/2024 vom 15. November 2024 E. 4.3; 2C_396/2023 vom 24. Mai 2024 E. 7.1).

4.4.2. Zunächst ist gestützt auf die Sachverhaltsfeststellungen nicht naheliegend, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Kosovo von anderen Personen bedroht würde, wie sie behauptet: Zwar kann gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ein diffamierendes Facebook-Profil mit falschem Namen der Beschwerdeführerin aufgrund des Profilbilds zugeordnet werden. Gleichermassen ist jedoch ersichtlich, dass es sich bei diesem und zwei weiteren Profilen um reine Racheprofile handelt. Ausserdem lässt sich, selbst wenn B.A.________ diese Profile erstellt hätte, allein gestützt darauf nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin damit rechnen müsste, dass er oder seine Familie bei einer Rückkehr in den Kosovo gegen sie sexualisierte Gewalt ausüben würden. Weiter liegt ein Video-Interview vor, in welchem eine anonym interviewte Person eine in der Schweiz unglücklich gelebte Ehe schildert, ohne dass ausdrücklich auf die Beschwerdeführerin Bezug genommen wird. Deshalb ist kaum davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der kosovarischen Gemeinde Lipjan, einer Ortschaft mit 57'000 Einwohner, auf der Strasse in relevanter Weise erkannt würde. Zudem ist mit der appellatorischen Behauptung der Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargetan, dass ihr Vater sie aufgrund dieses Video-Interviews verstossen und den übrigen Familienmitgliedern den Kontakt mit ihr verboten habe.

Insgesamt kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Kosovo stark gefährdet ist: Angesichts der Arbeitserfahrung, die die noch junge Beschwerdeführerin im Kosovo und im Rahmen eines Praktikums auch in der Schweiz gesammelt hat, ist ihre berufliche Zukunft im Kosovo nicht von vornherein ausgeschlossen. Ebenso verfügt sie im Kosovo, wo sie vor ihrer Einreise in die Schweiz ihr ganzes Leben verbracht hat, über ein Beziehungsnetz. Daran ändert auch die blosse Behauptung der Beschwerdeführerin nichts, ihr zivilrechtlicher Rechtsschutz gegen das kosovarische Scheidungsurteil sei nicht gewährleistet; dies vermag jedenfalls keine Rückkehrunmöglichkeit zu begründen. Zuletzt hat die Beschwerdeführerin sich bis zur Aufhebung ihres gemeinsamen Haushalts mit B.A.________ nur während vier Monaten in der Schweiz aufgehalten. Auch dies spricht gegen eine erschwerte Wiedereingliederung im Kosovo, zumal von einer besonders starken Verwurzelung in der Schweiz während der laufenden Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht auszugehen ist.

4.5. Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz Bundesrecht nicht, wenn sie schliesst, dass die Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG hat.

5.

5.1. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt somit die umständehalber reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, dem Staatssekretariat für Migration und der Finanzverwaltung des Kantons Zug mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Brugger

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