Einreiseverbot, unentgeltliche Prozessführung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Dem kroatischen Beschwerdeführer, der in der Schweiz über Jahrzehnte wiederholt schwer straffällig geworden war und 2004 aus der Schweiz ausgewiesen worden war, wurde nach einer erneuten Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Juli 2025 ein zweijähriges Einreiseverbot auferlegt. Das Bundesverwaltungsgericht verweigerte ihm im Beschwerdeverfahren gegen dieses Einreiseverbot die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit. Vor Bundesgericht war streitig, ob diese Verweigerung rechtmässig war.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid ein, weil die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken konnte und der Beschwerdeführer sich als kroatischer Staatsangehöriger in vertretbarer Weise auf das FZA berufen konnte. Es bestätigte, dass für die Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege nur summarisch zu prüfen ist, ob die Hauptsache offensichtlich aussichtslos erscheint. Angesichts der langjährigen, schweren und einschlägigen Delinquenz, der erneuten Verurteilung im Jahr 2025 sowie der fehlenden wesentlichen Änderung der persönlichen Verhältnisse durfte die Vorinstanz von einer weiterhin hinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach Art. 67 Abs. 1 AIG und im Lichte des FZA ausgehen. Auch die Rüge einer Gehörsverletzung wegen fehlenden Dolmetschers erschien nicht erfolgversprechend, zumal aufgrund der Akten Deutschkenntnisse angenommen werden durften und ein allfälliger Mangel im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht heilbar gewesen wäre.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit blieb die vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren gegen das Einreiseverbot bestehen.
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