Amtshilfe (MAC-SI)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die slowenische Steuerbehörde ersuchte die ESTV gestützt auf das MAC um Amtshilfe betreffend A.________ und B.________ im Zusammenhang mit einer steuerlichen Untersuchung zu deren Aufenthaltsstatus. Die ESTV bewilligte die Amtshilfe, und das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies, verlangte aber einen ausdrücklichen Hinweis auf die zweckgebundene Verwendung und Geheimhaltung der Informationen. Dagegen gelangten die betroffenen Personen an das Bundesgericht und verlangten die Verweigerung oder Einschränkung der Informationsübermittlung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 84a BGG und hielt fest, dass ein Eintreten nur bei einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder einem besonders bedeutenden Fall in Betracht kommt. Die Rüge zum Subsidiaritätsprinzip betreffe im Wesentlichen die Anwendung bestehender Rechtsprechung zum Zusammenspiel von Subsidiaritäts- und Vertrauensprinzip im Einzelfall und werfe keine klärungsbedürftige Grundsatzfrage auf. Ebenso richte sich die Kritik an der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen zur Stiftung gegen die konkrete Würdigung des Einzelfalls; auch insoweit fehle es an einer grundsätzlichen Rechtsfrage. Damit waren die besonderen Eintretensvoraussetzungen für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht erfüllt.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und die gewährte Amtshilfe mit dem angeordneten Verwendungs- und Geheimhaltungshinweis bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_607/2026
Urteil vom 13. Oktober 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________ AG,
4. D.________,
5. E.________ AG,
6. F.________ AG,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Stüssi und Aleksa Stojadinovic,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern.
Gegenstand
Amtshilfe (MAC-SI),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 14. September 2026 (A-8756/2025).
Sachverhalt:
A.
Die zuständige Behörde der Republik Slowenien (nachfolgend: ersuchende Behörde) stellte mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 ein Amtshilfeersuchen betreffend A.________ und B.________ an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Sie stützt das Ersuchen auf Art. 4, Art. 5 und Art. 18 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (MAC; SR 0.652.1).
Die ersuchende Behörde führte zum Sachverhalt im Wesentlichen aus, dass die zuständige Finanzverwaltung der Republik Slowenien eine finanzielle Untersuchung bei A.________ und B.________ durchführe. Dies mit dem Zweck, die Berechtigung deren Aufenthaltsstatus gemäss den Bestimmungen der slowenischen Steuergesetzgebung zu überprüfen.
Auf Nachfrage der ESTV hin bestätigte die ersuchende Behörde mit E-Mail vom 24. März 2025, "that all reasonable domestic measures have been pursued and exhausted in line with the applicable regulations".
B.
Mit Schlussverfügung vom 10. Oktober 2025 kam die ESTV nach erfolgter Prüfung des Amtshilfeersuchens zum Schluss, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe zu leisten sei. Gegen diese Schlussverfügung erhoben A.________ und B.________ sowie vier weitere (beschwerdeberechtigte) Personen (C.________ AG, D.________, E.________ AG und F.________ AG) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Mit Urteil vom 14. September 2026, zugestellt am 17. September 2026, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zwar ab. Es wies die ESTV indes an, die ersuchende Behörde explizit darauf hinzuweisen, dass die Informationen nur in Verfahren gegen A.________ und B.________ für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürften und gemäss Art. 22 MAC geheim zu halten seien.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. September 2026 gelangen A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1 und 2) sowie die vier weiteren (beschwerdeberechtigten) Personen (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen 3-6) an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils vom 14. September 2026 und dass dem Amtshilfeersuchen vom 25. Oktober 2024 nicht entsprochen werde; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts betreffend die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht - eventualiter an die ESTV - zurückzuweisen. Die weiteren Eventual-, Subeventual- und Subsubeventualbegehren zielen darauf ab, die Übermittlung von Informationen und Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerinnen 3-6 zu verhindern oder zumindest einzuschränken. In prozessualer Hinsicht ersuchen die Beschwerdeführer um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, soweit der Beschwerde wider Erwarten nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommen sollte.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 152 II 325 E. 1; 150 II 346 E. 1.1).
1.1. Art. 83 lit. h BGG sieht vor, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen unzulässig ist. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde gemäss Art. 84a BGG zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt. Die beschwerdeführende Partei hat in der Begründung darzulegen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 152 II 325 E. 1.1.1 i.f.; 146 II 276 E. 1.2.1; 139 II 340 E. 4).
Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann - namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Aber auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sich die erneute Überprüfung aufdrängt (vgl. BGE 139 II 404 E. 1.3; 139 II 340 E. 4; Urteil 2C_513/2026 vom 16. September 2026 E. 1.1).
Zudem muss es sich bei den Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung um Fragen handeln, die für die Lösung des konkreten Falls erheblich sind (vgl. BGE 152 II 325 E. 1.1.1). Eine Frage, die zwar an sich von grundsätzlicher Bedeutung wäre, aber den Ausgang des Verfahrens nicht zu beeinflussen vermag, führt nicht zum Eintreten, denn an der abstrakten Erörterung einer Rechtsfrage besteht kein Rechtsschutzinteresse (vgl. BGE 152 II 325 E. 1.1.1; 146 II 276 E. 1.3; Urteil 2C_534/2026 vom 15. September 2026 E. 1.3.2).
1.2. Die Beschwerdeführer werfen zum einen die Frage auf, ob der Umstand, dass Art. 21 Abs. 2 lit. g MAC dem ersuchten Staat bei einer Verletzung des Subsidiaritätsprinzips lediglich eine Befugnis und keine Pflicht zur Verweigerung der Amtshilfe einräumt, die ersuchte Behörde und die Rechtsmittelinstanzen davon entbindet, bei konkreten, substanziierten und beweismässig unterlegten Zweifeln überhaupt festzustellen, ob der ersuchende Staat die ihm innerstaatlich zur Verfügung stehenden angemessenen Informationsbeschaffungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat.
1.2.1. Gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. g MAC ist dieses Übereinkommen mit Ausnahme des Art. 14 nicht so auszulegen, als verpflichte es den ersuchten Staat Amtshilfe zu leisten, wenn der ersuchende Staat nicht alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft hat, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (sogenanntes Subsidiaritätsprinzip; vgl. BGE 152 II 75 E. 7.1).
1.2.2. Nach dem (völkerrechtlichen) Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (SR 0.111) wird vermutet, dass ein staatsvertraglich gebundener Staat nach Treu und Glauben handelt. Im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen bedeutet diese Vermutung, dass der ersuchte Staat auf die Angaben des ersuchenden Staats vertraut (sogenanntes Vertrauensprinzip; vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1). Das Vertrauensprinzip schliesst daher nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bestehen. Die Vermutung des guten Glaubens kann jedoch nur aufgrund konkreter, nachgewiesener Anhaltspunkte umgestossen werden (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1; 144 II 206 E. 4.4; Urteil 2C_58/2025 vom 22. Januar 2026 E. 3.4.1).
1.2.3. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist vor dem Hintergrund zu lesen, dass die Beschwerdeführer eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips rügen. Konkret machen sie geltend, sie hätten verschiedene Belege dafür eingereicht, dass die ersuchende Behörde mit ihnen vorgängig keinen Kontakt aufgenommen habe.
Ob das Subsidiaritätsprinzip im vorliegenden Einzelfall verletzt wurde, was die Vorinstanz offen liess (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils), bzw. ob die von den Beschwerdeführern geäusserten Zweifel ausreichen, um das Vertrauen in die von der ersuchenden Behörde am 24. März 2025 abgegebene Bestätigung (vgl. Sachverhalt Bst. A) umzustossen, lässt sich mittels der bestehenden Rechtsprechung zum Subsidiaritäts- und Vertrauensprinzip prüfen. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Frage nicht zu. Ob diese Frage angesichts von BGE 152 II 75 E. 7.3 und 7.6, wonach die Verweigerung der Amtshilfe wegen Missachtung des Subsidiaritätsprinzips lediglich eine Befugnis, aber keine Verpflichtung der ersuchten Behörde darstellt, überhaupt entscheidrelevant ist, kann dahingestellt bleiben.
1.3. Zum anderen legen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht die Frage vor, ob im Rahmen einer ausschliesslich auf die persönliche steuerliche Ansässigkeit natürlicher Personen gerichteten Untersuchung deren blosse Eigenschaft als Stifter und Stiftungsräte einer rechtlich verselbständigten und wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreiten schweizerischen Stiftung genügt, um umfassende Gründungs-, Rechnungslegungs-, Vermögens- und Bankinformationen dieser Stiftung als voraussichtlich erheblich zu qualifizieren, wenn der ersuchende Staat weder eine wirtschaftliche Berechtigung oder tatsächliche Verfügungsmacht der Stifter noch Ausschüttungen, eine steuerliche Vermögenszurechnung oder eine missbräuchliche Verwendung der Stiftung geltend macht.
1.3.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als erheblich erweisen werden. Hingegen spielt es im Grundsatz keine Rolle, wenn sich - einmal beschafft - herausstellt, dass die Informationen nicht relevant sind. Es liegt grundsätzlich nicht am ersuchten Staat, ein Ersuchen oder die Übermittlung von Auskünften zu verweigern, weil er der Ansicht ist, es fehle an der Erheblichkeit der Anfrage oder der dieser zugrunde liegenden Überprüfung. Die ersuchte Behörde hat somit nicht zu entscheiden, ob der im Amtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt gänzlich der Realität entspricht, sondern muss nur überprüfen, ob die ersuchten Informationen einen Bezug zu diesem Sachverhalt haben (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2.1.1). Die Rolle der Steuerbehörden des ersuchten Staats beschränkt sich im Wesentlichen auf die Prüfung der Plausibilität des Amtshilfeersuchens (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.1; 142 II 161 E. 2.1.1; Urteile 2C_513/2026 vom 16. September 2026 1.2.1; 2C_234/2025 vom 19. März 2026 E. 3.3.2; 2C_670/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 1.3.1.1).
1.3.2. Nach einer ausführlichen Darlegung der betreffenden Rechtsprechung (E. 2.4 des angefochtenen Urteils) erwog die Vorinstanz, es erscheine als nicht unwahrscheinlich, dass auch die ersuchten Informationen zur von den Beschwerdeführern 1 und 2 errichteten Stiftung (Beschwerdeführerin 4) in einem Zusammenhang mit der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung stehen, womit deren voraussichtliche Erheblichkeit zu bejahen sei (E. 5.5 f. des angefochtenen Urteils).
1.3.3. Die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang vorgetragene Kritik richtet sich gegen die Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall. Eine darüber hinausgehende Bedeutung kann der Rechtsfrage angesichts der Vorbringen nicht entnommen werden. Daran ändert nichts, dass die fraglichen Informationen eine rechtlich verselbständigte und steuerbefreite Stiftung betreffen.
1.4. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten. Damit erübrigt sich auch die Behandlung des - ohnehin nicht erforderlichen (vgl. Art. 103 Abs. 2 lit. d BGG; Urteil 2C_392/2025 vom 29. Juli 2025 E. 1.5) - Verfahrensantrags um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
2.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 13. Oktober 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun
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