Amtshilfe (DBA CH-US)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die US-Steuerbehörde ersuchte die ESTV gestützt auf Art. 26 DBA CH-US um Amtshilfe betreffend sogenannte «U.S. Penalty Accounts» bei der Bank B.________ AG und verlangte unter anderem eine ungeschwärzte Fassung eines früher an die US-Behörden übermittelten Berichts. A.________ ist in diesem Bericht als wirtschaftlich Berechtigter eines betroffenen Kontos aufgeführt; die ESTV ordnete deshalb die Übermittlung der edierten Informationen an. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Amtshilfe im Wesentlichen, verlangte aber einen ausdrücklichen Hinweis auf Verwendungsbeschränkung und Geheimhaltung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 84a BGG und hielt fest, dass eine Beschwerde in Amtshilfesachen nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder ein besonders bedeutender Fall vorliegt. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage zum Vertrauensprinzip bei vom ersuchenden Staat übernommenen Angaben war bereits durch die Rechtsprechung geklärt, namentlich in einem früheren Urteil zum gleichen Amtshilfeersuchen. Danach darf die Schweiz grundsätzlich auch dann auf die Angaben des ersuchenden Staates vertrauen, wenn dieser sich seinerseits auf Informationen der betroffenen Bank stützt, solange keine konkreten, nachgewiesenen Anhaltspunkte den guten Glauben erschüttern. Auch die zweite Frage zur Prüfungspflicht der ESTV betraf nach Auffassung des Bundesgerichts lediglich die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall und keine klärungsbedürftige Rechtsfrage mit über den Fall hinausgehender Tragweite.
Entscheid
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten. Damit bleibt der vorinstanzlich bestätigte Amtshilfeentscheid mit dem ergänzenden Hinweis zur Verwendungsbeschränkung und Geheimhaltung bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_622/2026
Urteil vom 13. Oktober 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Aline Wey Speirs und/oder Remo Wagner, Rechtsanwälte,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-US),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 8. September 2026 (A-3286/2025).
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2023 richtete die zuständige US-amerikanische Behörde (nachfolgend: ersuchende Behörde) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (DBA CH-US; SR 0.672.933.61) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Als vom Ersuchen betroffene Personen werden US-Personen - d.h. Staatsbürger, Ansässige oder Green Card-Inhaber - genannt, die mit Blick auf die Bundeseinkommenssteuer ("U.S. federal income tax") in der Zeit vom 23. September 2009 bis 31. Dezember 2019 direkt oder indirekt an einem oder mehreren sogenannten "U.S. Penalty Accounts" bei der Bank B.________ AG (nachfolgend: Informationsinhaberin) berechtigt waren.
Mit dem Begriff "U.S. Penalty Accounts" beschrieb die ersuchende Behörde Bankkonten, bei welchen die Informationsinhaberin aufgrund definierter Kriterien einen US-Bezug erkannt habe, aber kein Nachweis der US-Steuerkonformität vorliege. Die Angaben zu diesen Bankkonten sendete die Informationsinhaberin in einem geschwärzten Bericht (sogenannter "II.D.2-Bericht") im Rahmen eines "Plea Agreement" im Jahr 2020 an das amerikanische Justizdepartement. Mit dem Amtshilfeersuchen vom 24. Mai 2023 verlangte die ersuchende Behörde unter anderem eine ungeschwärzte Fassung des II.D.2-Berichts.
B.
In der Schlussverfügung vom 4. April 2025 entschied die ESTV in Sachen A.________, dass sie Amtshilfe an die ersuchende Behörde betreffend das Konto xxx leiste und die zuvor edierten Informationen übermittle. Die ESTV werde die ersuchende Behörde bei der Übermittlung der Informationen darauf hinweisen, dass diese im ersuchenden Staat den Verwendungsbeschränkungen und den Geheimhaltungspflichten gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-US unterliegen.
B.a. Gegen die Schlussverfügung vom 4. April 2025 erhob A.________, der im zu übermittelnden II.D.2-Bericht als am betroffenen Bankkonto wirtschaftlich Berechtigter aufgeführt ist, am 5. Mai 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Neben weiteren Eventual- und Subeventualbegehren beantragte er prinzipaliter die Aufhebung der Schlussverfügung und dass auf das Amtshilfeersuchen nicht eingetreten respektive die Amtshilfe verweigert werde.
B.b. Mit Urteil vom 8. September 2026, zugestellt am 21. September 2026, hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde insoweit gut, als es die ESTV anwies, die ersuchende Behörde explizit darauf hinzuweisen, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die betroffene Person für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürften und sie gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-US geheim zu halten seien. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Oktober 2026 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2026 mit Ausnahme der Teilgutheissung betreffend Hinweispflicht. Auf das Amtshilfeersuchen vom 24. Mai 2023 sei nicht einzutreten respektive die ersuchte Amtshilfe sei zu verweigern. A.________ stellt weitere Eventual- und Sub (sub[sub]) eventualanträge, die auf Aussonderung, Schwärzung, Anbringen eines Bestreitungshinweises bzw. Rückweisung lauten.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 152 II 325 E. 1; 150 II 346 E. 1.1).
1.1. Art. 83 lit. h BGG sieht vor, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen unzulässig ist. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde gemäss Art. 84a BGG zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt. Die beschwerdeführende Partei hat in der Begründung darzulegen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 152 II 325 E. 1.1.1 i.f.; 146 II 276 E. 1.2.1; 139 II 340 E. 4).
Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann - namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Aber auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sich die erneute Überprüfung aufdrängt (vgl. BGE 139 II 404 E. 1.3; 139 II 340 E. 4; Urteil 2C_513/2026 vom 16. September 2026 E. 1.1).
1.2. Die erste vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage lautet wie folgt: "Gilt das Vertrauensprinzip auch bei Sachverhalten des ersuchenden Staates, die der ersuchende Staat bloss übernimmt (im vorliegenden Fall von der Bank) ?" Diese Frage stelle sich vor dem Hintergrund, dass die von der Informationsinhaberin erstellten Angaben zu ihm nachweislich urkundenwidrig seien und sich der ersuchende Staat auf den von der Informationsinhaberin erstellten II.D.2-Bericht stütze, ohne die Relevanz der darin enthaltenen Angaben selbst überprüft zu haben. Vorliegend interessiere insbesondere, ob seine urkundlichen Einwendungen, welche die wirtschaftliche Berechtigung an den streitgegenständlichen Vermögenswerten widerlegen würden, im Rahmen der Amtshilfe zu beachten seien.
1.2.1. Nach dem (völkerrechtlichen) Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (SR 0.111) wird vermutet, dass ein staatsvertraglich gebundener Staat nach Treu und Glauben handelt. Im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen bedeutet diese Vermutung, dass der ersuchte Staat auf die Angaben des ersuchenden Staats vertraut (sogenanntes Vertrauensprinzip; vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1). Zwar steht es dem ersuchten Staat offen, zu prüfen, ob die erbetenen Informationen für den vom ersuchenden Staat angestrebten steuerlichen Zweck voraussichtlich erheblich sind. Allerdings verpflichtet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip ihn im Grundsatz dennoch, sich auf die Angaben zu verlassen, die der ersuchende Staat mitteilt (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.4; 142 II 161 E. 2.1.3; 142 II 218 E. 3.3). Das Vertrauensprinzip schliesst daher nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze oder an der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen bestehen. Die Vermutung des guten Glaubens kann jedoch nur aufgrund konkreter, nachgewiesener Anhaltspunkte umgestossen werden (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1; 144 II 206 E. 4.4; Urteil 2C_513/2026 vom 16. September 2026 E. 1.3.1).
1.2.2. Das Bundesgericht hielt im Urteil 2C_234/2025 vom 19. März 2026, welches dasselbe Amtshilfeersuchen zum Gegenstand hatte, fest, dass auf folgende Angabe der ersuchenden Behörde zu vertrauen ist (dort E. 5.4) : "Specifically, the subjects of this request are collectively associated with approximately 1,462 accounts. These accounts were identified by the Bank as having a U.S. beneficiary (ies) but lacking evidence of U.S. tax compliance ('U.S. Penalty Accounts')." Damit brachte das Bundesgericht zum Ausdruck, dass das Vertrauensprinzip auch in Konstellationen gilt, in denen die ersuchende Behörde auf Angaben der Informationsinhaberin abstellt. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist also bereits geklärt.
1.2.3. Demnach ist diese erste aufgeworfene Rechtsfrage nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 84a BGG.
1.3. Zweitens legt der Beschwerdeführer folgende Rechtsfrage vor: "Wie weit geht die Überprüfungspflicht der ESTV bei Sachverhalten des ersuchenden Staates, die der ersuchende Staat bloss übernimmt (im vorliegenden Fall von der Bank) ?" Zu klären sei, ob der ESTV und dem Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die Rechtsprechung zum Vertrauensprinzip eine weitergehende Prüf- und Aussonderungspflicht für Sachverhaltsangaben - vorliegend im Zusammenhang mit seiner fehlerhaften Bezeichnung als "Beneficial Owner" - zukommt, die durch urkundliche Beweise liquide widerlegt werden können.
Soweit nachvollziehbar, beschränkt sich die aufgeworfene Frage auf die Anwendung des Vertrauensprinzips im vorliegenden Einzelfall (vgl. dazu E. 1.2.1 hiervor) und auf eine Kritik an der vorinstanzlichen Bejahung der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen (vgl. E. 4.2.3 des angefochtenen Urteils; siehe zu diesem Erfordernis jüngst das Urteil 2C_513/2026 vom 16. September 2026 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung kann der Frage angesichts der Vorbringen indes nicht entnommen werden, womit auch diese zweite Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von Art. 84a BGG aufweist.
1.4. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten.
2.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 13. Oktober 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun
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