Amtshilfe (DBA CH-US)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die US-Steuerbehörde ersuchte die ESTV gestützt auf Art. 26 DBA CH-US um Amtshilfe zu sogenannten «U.S. Penalty Accounts» bei der Bank B.________ AG und verlangte unter anderem eine ungeschwärzte Fassung eines zuvor nur geschwärzt übermittelten II.D.2-Berichts. Die ESTV bewilligte die Amtshilfe auch betreffend ein Konto der A.________ Ltd.; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies im Wesentlichen und verlangte einzig einen ausdrücklichen Hinweis auf Verwendungsbeschränkung und Geheimhaltung. Vor Bundesgericht verlangte die Kontoinhaberin namentlich, die Amtshilfe sei zu verweigern oder zumindest mit einem Vermerk zu versehen, wonach die Zuordnung eines wirtschaftlich Berechtigten bestritten sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 84a BGG und hielt fest, dass eine Beschwerde im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen nur bei einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder einem besonders bedeutenden Fall zulässig ist. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage zur Pflicht eines Bestreitungsvermerks begründe keine Grundsatzfrage, weil die Rechtsprechung bereits geklärt habe, unter welchen Voraussetzungen die ESTV potenziell unzutreffende Informationen weitergeben darf, namentlich wenn für die ersuchende Behörde erkennbar ist, dass die Information umstritten ist. Diese Rechtsprechung gilt nach Auffassung des Bundesgerichts nicht nur für Einzelersuchen, sondern auch für Listenersuchen, da solche als Zusammenfassung einzelner Ersuchen gelten. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, betrifft bloss die Rechtsanwendung im Einzelfall; auch ein besonders bedeutender Fall wurde mangels qualifizierter Verfahrensmängel verneint.
Entscheid
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten. Damit bleibt der vorinstanzlich bestätigte Amtshilfeentscheid bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_627/2026
Urteil vom 13. Oktober 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Ltd.,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Dr. Simone Nadelhofer und/oder MLaw Veysel Oruclar, Rechtsanwälte,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-US),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 8. September 2026 (A-3365/2025).
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2023 richtete die zuständige US-amerikanische Behörde (nachfolgend: ersuchende Behörde) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (DBA CH-US; SR 0.672.933.61) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Als vom Ersuchen betroffene Personen werden US-Personen - d.h. Staatsbürger, Ansässige oder Green Card-Inhaber - genannt, die mit Blick auf die Bundeseinkommenssteuer ("U.S. federal income tax") in der Zeit vom 23. September 2009 bis 31. Dezember 2019 direkt oder indirekt an einem oder mehreren sogenannten "U.S. Penalty Accounts" bei der Bank B.________ AG (nachfolgend: Informationsinhaberin) berechtigt waren.
Mit dem Begriff "U.S. Penalty Accounts" beschrieb die ersuchende Behörde Bankkonten, bei welchen die Informationsinhaberin aufgrund definierter Kriterien einen US-Bezug erkannt habe, aber kein Nachweis der US-Steuerkonformität vorliege. Die Angaben zu diesen Bankkonten sendete die Informationsinhaberin in einem geschwärzten Bericht (sogenannter "II.D.2-Bericht") im Rahmen eines "Plea Agreement" im Jahr 2020 an das amerikanische Justizdepartement. Mit dem Amtshilfeersuchen vom 24. Mai 2023 verlangte die ersuchende Behörde unter anderem eine ungeschwärzte Fassung des II.D.2-Berichts.
B.
In der Schlussverfügung vom 4. April 2025 entschied die ESTV, dass sie Amtshilfe an die ersuchende Behörde betreffend das Konto xxx leiste und die zuvor edierten Informationen übermittle. Die ESTV werde die ersuchende Behörde bei der Übermittlung der Informationen darauf hinweisen, dass diese im ersuchenden Staat den Verwendungsbeschränkungen und den Geheimhaltungspflichten gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-US unterliegen.
B.a. Gegen die Schlussverfügung vom 4. April 2025 erhob die A.________ Ltd., die im zu übermittelnden II.D.2-Bericht als Inhaberin des betroffenen Bankkontos aufgeführt ist, am 5. Mai 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Schlussverfügung. Auf das Amtshilfeersuchen sei nicht einzutreten und die Amtshilfe zu verweigern; eventualiter sei die ESTV anzuweisen, die Informationen zu ihrem Konto aus dem II.D.2-Bericht auszusondern oder zumindest zu schwärzen; subeventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die ESTV zurückzuweisen.
B.b. Mit Urteil vom 8. September 2026, zugestellt am 21. September 2026, hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde insoweit gut, als es die ESTV anwies, die ersuchende Behörde explizit darauf hinzuweisen, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die betroffene Person für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürften und sie gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-US geheim zu halten seien. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Oktober 2026 gelangt die A.________ Ltd. an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2026, soweit die Beschwerde damit abgewiesen wird und die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt werden. Die Schlussverfügung der ESTV vom 4. April 2025 sei aufzuheben und es sei betreffend das Konto xxx keine Amtshilfe zu leisten. Eventualiter sei die Sache an die ESTV, allenfalls an das Bundesverwaltungsgericht, zurückzuweisen mit der Anweisung, nach weiteren Abklärungen bei der Informationsinhaberin neu über die Amtshilfe zu entscheiden. Subeventualiter sei die Schlussverfügung der ESTV vom 4. April 2025 dahingehend zu ergänzen, dass die ESTV die Angaben zum Konto nur zusammen mit einem Bestreitungsvermerk übermittelt, aus dem hervorgeht, dass die wirtschaftliche Berechtigung von C.________ am betreffenden Konto umstritten ist. Soweit Angaben zu diesem Konto übermittelt würden, seien bestimmte Schwärzungen vorzunehmen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 152 II 325 E. 1; 150 II 346 E. 1.1).
1.1. Art. 83 lit. h BGG sieht vor, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen unzulässig ist. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde gemäss Art. 84a BGG zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt. Die beschwerdeführende Partei hat in der Begründung darzulegen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 152 II 325 E. 1.1.1 i.f.; 146 II 276 E. 1.2.1; 139 II 340 E. 4).
1.1.1. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann - namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Aber auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sich die erneute Überprüfung aufdrängt (vgl. BGE 139 II 404 E. 1.3; 139 II 340 E. 4; Urteil 2C_582/2026 vom 24. September 2026 E. 1.1.1).
Zudem muss es sich bei den Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung um Fragen handeln, die für die Lösung des konkreten Falls erheblich sind (vgl. BGE 152 II 325 E. 1.1.1). Eine Frage, die zwar an sich von grundsätzlicher Bedeutung wäre, aber den Ausgang des Verfahrens nicht zu beeinflussen vermag, führt nicht zum Eintreten, denn an der abstrakten Erörterung einer Rechtsfrage besteht kein Rechtsschutzinteresse (vgl. BGE 152 II 325 E. 1.1.1; 146 II 276 E. 1.3; Urteil 2C_534/2026 vom 15. September 2026 E. 1.3.2).
1.1.2. Gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG liegt ein besonders bedeutender Fall insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 BGG eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen, besonders bedeutenden Fällen. Art. 84a BGG bezweckt wie Art. 84 BGG die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzunehmen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 139 II 340 E. 4; Urteil 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 146 II 150).
1.2. Die Beschwerdeführerin unterbreitet dem Bundesgericht folgende Rechtsfrage: "Darf die ESTV bei einem Listenersuchen, in dessen Erfüllung ausschliesslich ein tabellarischer Bericht der Informationsinhaberin ohne die zugrunde liegenden Kontounterlagen übermittelt wird, eine von der Kontoinhaberin mit Urkunden bestrittene und gegenüber der Informationsinhaberin vor Erstellung des Berichts berichtigte Zuordnung eines wirtschaftlich Berechtigten unverändert und ohne Hinweis auf die Bestreitung übermitteln, sodass die ersuchende Behörde aus den übermittelten Informationen nicht erkennen kann, dass die Zuordnung umstritten ist, oder verpflichten Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US und Art. 17 Abs. 2 StAhiG [Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (SR 651.1)] in Verbindung mit dem vom Bundesgericht im Urteil 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.5 formulierten Vorbehalt der Erkennbarkeit die ESTV in dieser Konstellation dazu, die Zuordnung bei der Informationsinhaberin abzuklären und, soweit die Unsicherheit fortbesteht, die ersuchende Behörde auf die Bestreitung hinzuweisen?"
1.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt, dass die ESTV im Rahmen der internationalen Amtshilfe in Steuerfragen nicht verpflichtet ist, materiell-rechtlich zu klären, ob eine bestimmte Person wirtschaftlich berechtigt ist oder nicht. Sie kann demzufolge auch dann Informationen weitergeben, wenn ein Teil derselben materiell-rechtlich unzutreffend ist und damit eine potenziell falsche Information weitergegeben wird, sofern für die ersuchende Behörde ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Information umstritten ist, weitere Klärungen erforderlich sind und sich danach ein Teil der Information zwangsläufig als unzutreffend herausstellen wird. Unter diesen Voraussetzungen erübrigt sich auch das Anbringen eines Bestreitungsvermerks, denn es ist klar erkennbar, dass ein Teil der Informationen bestritten ist (grundlegend Urteil 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.5; siehe ferner Urteile 2C_56/2025 vom 4. Februar 2025 E. 1.3; 2C_55/2025 vom 4. Februar 2025 1.3; 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 8.4).
1.2.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass diese Rechtsprechung im Hinblick auf Einzelersuchen ergangen sei. Das Bundesgericht habe aber nicht entschieden, inwiefern diese Rechtsprechung in Konstellationen wie der vorliegenden, denen ein Listenersuchen zugrunde liegt, zur Anwendung gelange. Dabei lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass Listenersuchen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als eine Sammlung einzelner Ersuchen zu betrachten sind. Die ersuchende Behörde fasst diese einzelnen Ersuchen aus Gründen der Verfahrensökonomie in einem gemeinsamen Gesuch zusammen, könnte sie aber grundsätzlich auch einzeln stellen (vgl. BGE 146 II 150 E. 4.3; 143 II 628 E. 4.4; Urteil 2C_234/2025 vom 19. März 2026 E. 4.2). Die in Bezug auf Einzelersuchen ergangene Rechtsprechung kann daher ohne Weiteres auch auf Listenersuchen übertragen werden. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist somit für Einzel- und Listenersuchen gleichermassen geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Bestreitungsvermerk anzubringen ist. Die Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, betrifft die konkrete Rechtsanwendung im Einzelfall, womit eine Grundsatzfrage ausser Betracht fällt. Es liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 84a BGG vor.
Ob der Subeventualantrag, auf den sich die aufgeworfene Rechtsfrage bezieht, mit Blick auf das Verbot neuer Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG) überhaupt zulässig ist, wovon das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses an der Klärung der Frage abhängt (vgl. E. 1.1.1 hiervor), kann vor diesem Hintergrund offen bleiben.
1.3. Soweit die Beschwerdeführerin ergänzend geltend macht, der vorliegende Fall sei besonders bedeutend, begründet sie nicht, inwiefern die von ihr gerügte Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) eine qualifizierte Verletzung von Verfahrensrechten darstellen soll, die eine Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze erkennen lassen würde (vgl. Urteile 2C_582/2026 vom 24. September 2026 E. 1.4; 2C_414/2024 vom 12. September 2024 E. 1.3). Da eine solche auch nicht offenkundig ist, ist nicht von einem besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84a BGG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 BGG auszugehen.
1.4. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten.
2.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 13. Oktober 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun
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