Bundesgerichtsentscheid

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin

2C_610/2025Entscheid vom 27.08.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der türkische Beschwerdeführer, der in Deutschland und in der Schweiz mehrfach strafrechtlich verurteilt worden war, heiratete 2024 eine Schweizer Bürgerin und ersuchte im Kanton Zürich um eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihr; zudem hat er aus einer früheren Beziehung eine in der Schweiz lebende Tochter. Das Migrationsamt, die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht verweigerten die Bewilligung wegen seiner Straffälligkeit, worauf er ans Bundesgericht gelangte.

Erwägungen

Das Bundesgericht bejahte zwar das Eintreten gestützt auf den in vertretbarer Weise geltend gemachten Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV, hielt aber fest, dass wegen der Verurteilung zu 18 Monaten Freiheitsstrafe ein Widerrufsgrund nach dem AIG vorliegt und der Anspruch auf Familiennachzug entfällt. In der Interessenabwägung überwog das erhebliche öffentliche Interesse an Sicherheit und Ordnung, weil der Beschwerdeführer wiederholt delinquiert hatte und die Vorinstanz zu Recht von einer hohen Rückfallgefahr ausging. Seine Beziehung zur Ehefrau vermochte daran nichts zu ändern, zumal die Ehe in Kenntnis der ausländerrechtlichen Unsicherheiten geschlossen wurde; hinsichtlich der Tochter bestand mangels Obhut und besonders enger wirtschaftlicher Beziehung kein weitergehender Aufenthaltsanspruch, da das Besuchsrecht grundsätzlich auch vom Ausland aus ausgeübt werden kann. Weder Art. 3 KRK noch Art. 3, 12 oder 14 EMRK führten zu einem anderen Ergebnis.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin wurde bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C_610/2025

Urteil vom 27. August 2026

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 11. September 2025 (VB.2024.00541).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geboren 1993, ist türkischer Staatsangehöriger. Er lebte zwischen 2002 und 2015 in Deutschland, bis ihn die deutschen Behörden infolge Straffälligkeit (s. unten A.e) auswiesen.

A.b. In den Jahren 2016 und 2020 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl.

A.c. Aus einer Beziehung mit der in der Schweiz niederlassungsberechtigten türkischen Staatsangehörigen B.________ ging 2020 die Tochter C.________ hervor. A.________ heiratete B.________ im Jahre 2021 und stellte ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, das vom Migrationsamt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich abgewiesen wurde. Währenddem das Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hängig war, trennten sich die beiden Eheleute, woraufhin die Beschwerde in der Hauptsache abgewiesen wurde. Am 12. Januar 2023 liessen sich A.________ und B.________ scheiden, wobei B.________ neben der gemeinsamen elterlichen Sorge die alleinige Obhut über die Tochter zugeteilt wurde.

A.d. In der Folge heiratete A.________ am 2. Februar 2024 die Schweizerin D.________. Seither wohnt er mit ihr zusammen in U.________.

A.e. A.________ ist über die Jahre wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Von 2008 bis 2014 erwirkte er in Deutschland zahlreiche Verurteilungen nach Jugendstrafrecht, unter anderem für Körperverletzung, Nötigung, räuberische Erpressung und Fahren ohne Fahrerlaubnis. Dafür wurde er insgesamt zu fünf Jahren und acht Monaten Freiheitsentzug verurteilt. Im Jahre 2019 wurde er in Deutschland überdies wegen Bedrohung und Beleidigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Auch in der Schweiz kam es zu mehreren strafrechtlichen Erkenntnissen. Am 5. Februar 2018 verurteilte das Bezirksgericht V.________ A.________ wegen vorsätzlicher qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Verurteilt wurde A.________ ausserdem wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. Dezember 2020), wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Drohung und mehrfacher Beschimpfung (Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 5. Oktober 2022), wegen versuchter Nötigung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. Dezember 2022), sowie wegen sexueller Belästigung, Tätlichkeiten, Beschimpfung, Vergehens gegen das Waffengesetz, Übertretung des Waffengesetzes, Übertretung kommunaler Vorschriften, fahrlässiger Körperverletzung und grober Verkehrsregelverletzung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. April 2024).

B.

Am 19. Februar 2024 ersuchte A.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei D.________. Mit Entscheid vom 10. Juni 2024 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich dieses Gesuch aufgrund seiner Straffälligkeit ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 14. August 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2025).

C.

Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2025 gelangt A.________ ans Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2025 sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem beantragt er unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2025 wurde der Beschwerde von A.________ antragsgemäss in dem Sinne die aufschiebende Wirkung zuerkannt, dass ihm gestattet wurde, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf weitere Instruktionsmassnahmen verzichtet.
Mit Eingaben vom 2. März 2026 und 5. Mai 2026 hat sich D.________ allein respektive zusammen mit dem Beschwerdeführer unaufgefordert zur Sache geäussert.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Es genügt für das Eintreten, dass ein entsprechender Anspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht werden kann (BGE 149 I 72 E. 1.1; 147 I 268 E. 1.2.7). Vorliegend macht der Beschwerdeführer in äusserst knapper, aber vertretbarer Weise geltend, dass er gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV einen Anspruch auf die Bewilligung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz habe, um bei seiner Schweizer Ehefrau und seiner hier lebenden Tochter aus früherer Ehe zu bleiben.

1.2. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.

Demgegenüber nicht einzutreten ist auf die spontanen Eingaben vom 2. März 2026 und 5. Mai 2026, die nicht fristgerecht erfolgt sind (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.1).

2.

2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2) und setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven; BGE 151 I 41 E. 4.3; 148 I 160 E. 1.7), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3).

Der Beschwerdeführer begnügt sich über weite Strecken hinweg damit, seine eigene Sicht der Dinge derjenigen der Vorinstanz entgegenzustellen, ohne aber geltend zu machen, die Vorinstanz habe die tatsächlichen Grundlagen willkürlich festgestellt, und ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Darauf kann das Bundesgericht nicht eingehen (vgl. BGE 151 IV 211 E. 2.3; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 I 104 E. 1.5). Es bleibt bei den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz.

3.

In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV). Er wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, ihr Entscheid bestehe aus vorgefertigten Textbausteinen und sie setze sich im Rahmen der Interessenabwägung nicht mit der konkreten familiären Situation des Beschwerdeführers auseinander. Diese Kritik zielt jedoch ins Leere. Die Vorinstanz setzt sich insbesondere in E. 6 des angefochtenen Urteils ausführlich mit der Verhältnismässigkeit auseinander und nimmt auf die Beziehung des Beschwerdeführers mit D.________ sowie mit seiner Tochter C.________ Bezug. Insgesamt begründet sie ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1), sodass in keiner Weise von Willkür gesprochen werden kann (vgl. BGE 151 II 850 E. 4.3).

4.

Der Beschwerdeführer bringt eine Verletzung von Art. 8 EMRK, Art. 13 i.V.m. 36 BV sowie Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) vor. Er macht geltend, die Vorinstanz habe die der Grundrechtsprüfung inhärente Interessenabwägung rechtsfehlerhaft durchgeführt.

4.1. Zu Recht unbestritten ist Folgendes: Obschon D.________ behauptet, auch italienische Staatsbürgerin zu sein, kann sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht auf das FZA berufen, da keine Hinweise auf einen grenzüberschreitenden Tatbestand bestehen (vgl. hierzu BGE 151 II 336 E. 4.1 m.w.H.). Ausserdem stellt die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten durch das Bezirksgericht V.________ mit Urteil vom 5. Februar 2018 (vgl. oben Sachverhalt A.e) einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20) dar (vgl. BGE 146 II 321 E. 3.1 m.w.H.), der gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG zum Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug nach Art. 42 AIG führt. Zuletzt ist das Dualismusverbot nach Art. 63 Abs. 3 AIG nicht verletzt, da es vorliegend nicht um den Widerruf einer bestehenden, sondern um die Erteilung einer neuen ausländerrechtlichen Bewilligung geht (vgl. Urteil 2C_819/2021 vom 12. Mai 2022 E. 4.2.3).

4.2. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 151 I 248 E. 5.6.1; 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens gilt jedoch nicht absolut. Es kann nach den Voraussetzungen von Art. 36 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK eingeschränkt werden, namentlich soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten notwendig ist (vgl. BGE 144 I 126 E. 5.1; Urteil des EGMR
Silva und Hoogkamer gegen Niederlande vom 31. Januar 2006, § 39). Es ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und das Interesse der betroffenen Person, im Land zu verbleiben, den entgegenstehenden Interessen gegenüberzustellen (BGE 144 I 266 E. 3.7; 138 I 246 E. 3.2.2; Urteil des EGMR
Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001, § 48; vgl. auch Art. 96 AIG). Dabei ist das Kindeswohl einzubeziehen, obschon dieser Aspekt im Migrationsrecht nicht alleine ausschlaggebend sein kann und sich namentlich aus der Kinderrechtskonvention kein direkter Leistungsanspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung ergibt (BGE 150 I 93 E. 6.7.1).

4.3. Nach der Rechtsprechung ist es unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) grundsätzlich ausreichend, wenn der nicht obhutsberechtigte Elternteil das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrnehmen kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Ein weitergehender Anspruch fällt nur dann in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat. Diese Anforderungen sind in einer Gesamtabwägung zu würdigen (BGE 151 I 248 E. 5.6.1; 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.2 f.; 142 II 35 E. 6.2). Nach Art. 3 Abs. 1 KRK ist das Kindeswohl "vorrangig" zu berücksichtigen; daraus können aber keine weitergehenden Rechte abgeleitet werden (vgl. Urteile 2C_305/2025 vom 15. April 2026 E. 5.3; Urteil 2C_181/2025 vom 16. September 2025 E. 6.2).

4.4. Vorliegend steht dem offenkundigen, persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz bei seiner Ehegattin und bei seiner Tochter aus früherer Ehe ein erhebliches öffentliches Sicherheits- und Ordnungsinteresse entgegen. Denn gemäss der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist der Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Insbesondere verurteilte ihn das Bezirksgericht V.________ am 5. Februar 2018 wegen vorsätzlicher qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Ausserdem ergingen gegen ihn wegen verschiedener Delikte insgesamt vier Strafbefehle (vgl. zum Ganzen oben Sachverhalt A.e). Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zurecht von einer wiederholten Delinquenz und einer hohen Rückfallgefahr ausgegangen. Dementsprechend überwiegt das öffentliche Sicherheitsinteresse dasjenige des Beschwerdeführers, sich in der Schweiz aufzuhalten; ihm ist mithin die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zuzumuten.

Hieran ändern auch seine pauschalen Vorbringen nichts, er lebe seit Jahren in der Schweiz, sei mit einer Schweizerin verheiratet und pflege eine enge Beziehung zu seiner Tochter. Einerseits mussten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits zum Zeitpunkt, in dem sie die Ehe eingegangen sind, davon ausgehen, dass die Delinquenz gegen eine Aufenthaltsberechtigung sprechen würde und sie ihre Beziehung allenfalls im Ausland würden leben müssen (vgl. Urteil des EGMR
Silva und Hoogkamer gegen Niederlande vom 31. Januar 2006, § 39). Andererseits hat die Tochter des Beschwerdeführers zwar ein nachvollziehbares Interesse daran, die Beziehung zu ihrem Vater zu pflegen. Jedoch bleibt es dem Beschwerdeführer grundsätzlich nicht verwehrt, diese Beziehung zu seiner Tochter, für die er lediglich ein Besuchsrecht hat und zu der er mangels Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) in keiner besonders engen wirtschaftlichen Beziehung steht, aus dem Ausland wahrzunehmen.

4.5. Zuletzt kommt eine Rückstufung von einer Niederlassungs- zu einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 63 Abs. 2 AIG), wie der Beschwerdeführer sie sinngemäss als mildere Massnahme vorschlägt, ebenso wenig in Betracht, hat er doch bloss ein Gesuch für eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung gestellt (vgl. zum Zweck der Rückstufung: BGE 148 II 1 E. 2.3.3 und ferner E. 2.5).

5.

Auch die weiteren Rügen des Beschwerdeführers verfangen nicht, sofern sie überhaupt den Substanziierungspflichten (vgl. oben E. 2.1) genügen: Wenn der Beschwerdeführer das Folterverbot von Art. 3 EMRK anruft, übersieht er, dass sich seine appellatorische Behauptung, die Rückkehr in die Türkei sei aufgrund eines gegen ihn wegen sogenannter "Terrorpropaganda" ausgestellten Haftbefehls gefährlich, nicht aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ergibt (vgl. oben E. 2.3); diese halten vielmehr fest, dass ihm in der Türkei weder Verfolgung noch eine unmenschliche Behandlung droht (vgl. angefochtenes Urteil, E. 6.5). Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass seine beiden Asylgesuche in der Schweiz abgewiesen wurden. Weiter vermag der Beschwerdeführer nicht zu begründen, inwiefern sein Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK (vgl. dazu BGE 151 I 306 E. 5.1) durch den angefochtenen Entscheid eingeschränkt werde, zumal er unstrittigerweise (mehrfach) in der Schweiz eine Ehe eingehen konnte. Er scheint zu vergessen, dass sich der Schutzbereich von Art. 12 EMRK nicht mit demjenigen von Art. 8 EMRK deckt (vgl. BGE 131 II 265 E. 5; Urteil 5A_727/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 9.1.2). Was den Vorwurf der Diskriminierung aufgrund seiner Herkunft und Nationalität (Art. 14 EMRK) betrifft, so hat der EGMR mit Bezug auf das Recht auf Familienleben festgehalten, dass die Konvention einem Ausländer weder das Recht garantiert, in ein bestimmtes Land einzureisen, noch sich dort aufzuhalten; die Vertragsstaaten sind befugt, unter Einhaltung der Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK einen straffälligen Ausländer auszuweisen (Urteil des EGMR
Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, § 54). Von einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung kann angesichts vorstehender Ausführungen nicht die Rede sein (vgl. oben E. 4.4).

6.

6.1. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6.2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da seine Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos erscheinen und er seine Mittellosigkeit auch nicht hinreichend dargetan hat (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die umständehalber reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Brugger

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