Beschwerde gegen Verfahren der Notariatskommission Obwalden
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Rahmen eines Zivilprozesses verlangte das Kantonsgericht Obwalden von der Notariatskommission die Edition von Akten aus einem früheren Aufsichtsverfahren gegen eine Notarin. Die Beschwerdeführer beantragten bei der Notariatskommission, dieses Editionsbegehren abzuweisen; die Kommission qualifizierte ihre Eingaben jedoch als Aufsichtsanzeigen, nahm sie mangels Parteistellung nicht an die Hand und eröffnete ihnen den Editionsentscheid nicht. Das Verwaltungsgericht trat auf ihre Beschwerde gegen dieses Vorgehen nicht ein, worauf sie ans Bundesgericht gelangten.
Erwägungen
Das Bundesgericht verwarf zunächst die Rüge, das Verwaltungsgericht sei wegen Mitwirkung eines nicht gesetzmässig bestellten ausserordentlichen Gerichtsschreibers nicht korrekt besetzt gewesen. Es hielt fest, dass Art. 30 Abs. 1 BV auch für Gerichtsschreiber gilt, soweit sie an der Willensbildung mitwirken, und dass der eingesetzte Gerichtsschreiber die fachlichen Voraussetzungen erfüllte sowie vom zuständigen Gerichtspräsidium in zulässiger Weise eingesetzt worden war. In der Sache bestätigte das Bundesgericht, dass die Beschwerdeführer im Verfahren vor der Notariatskommission keine Parteistellung hatten und ihre Eingaben willkürfrei als Aufsichtsanzeigen behandelt werden durften. Nach kantonalem Recht sind Anzeigesteller in solchen Aufsichtsverfahren nicht Partei, und gegen Entscheide über die Erledigung von Aufsichtsbeschwerden ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen. Der Nichteintretensentscheid verletzte deshalb weder Art. 9 BV noch Art. 29 Abs. 1 BV.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte, dass das Verwaltungsgericht zu Recht nicht auf die kantonale Beschwerde eingetreten war.
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