Jeux de hasard et maisons de jeu; protection contre le jeu excessif
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ SA betreibt gestützt auf eine Konzession B ein Casino in U.________. Nach Inspektionen im August 2022 eröffnete die Eidgenössische Spielbankenkommission ein Verwaltungsverfahren wegen ungenügenden Spielerschutzes und stellte fest, dass die Gesellschaft seit 2021 mehrere Spieler trotz deutlicher Hinweise auf exzessives Spiel nicht oder verspätet ausgeschlossen hatte. Streitig vor Bundesgericht waren die bestätigte Verwaltungssanktion von 570'850 Franken sowie die Anweisung, die internen Verfahren zur Verhinderung vergleichbarer Vorfälle anzupassen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass nach dem Geldspielgesetz ein Spielausschluss bereits dann anzuordnen ist, wenn aufgrund einfacher, aber hinreichender Indizien ein begründeter Verdacht besteht, dass Einsätze in keinem Verhältnis zu Einkommen und Vermögen stehen. Die vom Casino angerufenen Beweismittel wie Teledata-Auszüge, Betreibungsregisterauszüge und Videoaufnahmen wurden nicht generell ausgeschlossen, genügten hier aber angesichts der zahlreichen Warnsignale bei neun Spielern nicht, um den Verdacht auf exzessives Spiel zu entkräften. Die festgestellten Unterlassungen und Verzögerungen verletzten daher Art. 80 Abs. 1 lit. b LJAr; sie waren nicht bloss unvermeidbare Einzelfehler eines fehlbaren Systems, sondern Ausdruck ungenügender und zu langsamer Reaktion. Auch die Sanktion von 4 % des Bruttospielertrags 2021 verletzte Art. 100 LJAr nicht, weil die Verstösse als mittelschwer qualifiziert werden durften und das Gesetz nicht primär auf den konkret erzielten Vorteil abstellt. Schliesslich war auch die Weisung zur Anpassung der Verfahren hinreichend bestimmt und auf Art. 131 Abs. 1 lit. g LJAr abgestützt.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verwaltungssanktion von 570'850 Franken und die Anweisung zur Anpassung der internen Verfahren blieben bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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