Bundesgerichtsentscheid

Anerkennung der Staatenlosigkeit

2C_645/2025Entscheid vom 12.06.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, der seit 2000 in der Schweiz lebt, gab im Asylverfahren an, palästinensischer Herkunft aus dem Libanon zu sein, konnte aber keine Identitätspapiere vorlegen und wurde weder von den libanesischen Behörden noch von der UNRWA unter den angegebenen Personalien identifiziert. Nachdem ihm eine Härtefallbewilligung nur unter der Bedingung eines Identitätsnachweises in Aussicht gestellt worden war, ersuchte er um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Streitgegenstand war, ob ihm dieser Status trotz ungeklärter und bestrittener Identität zuzuerkennen ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass nach Art. 1 Abs. 1 des Staatenlosen-Übereinkommens nur de iure staatenlose Personen erfasst sind und die Anerkennung verweigert werden darf, wenn jemand seine Staatsangehörigkeit bewusst vereitelt oder nicht alles Zumutbare zur Klärung unternimmt. Es schützte die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach zahlreiche Indizien darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer unter falscher Identität auftritt und seine wahre Identität bewusst verschleiert. Wer durch falsche Angaben die Feststellung der eigenen Identität und damit der Staatsangehörigkeit verhindert, kann sich nicht auf den Schutz des Staatenlosen-Übereinkommens berufen. Deshalb war die Anerkennung der Staatenlosigkeit bereits aus diesem Grund ausgeschlossen, ohne dass die Anwendbarkeit der Ausschlussklausel betreffend UNRWA abschliessend geprüft werden musste.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird nicht als staatenlos anerkannt.

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