Décision attaquable; remboursement de l'assistance judiciaire gratuite
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Gesuchstellerin erhielt 2021 unentgeltliche Rechtspflege für ein Zivilverfahren, wobei der Kanton vorab 240 Fr. übernahm und 190 Fr. noch ausstanden. Am 7. Mai 2025 erliess die kantonale Recouvrementstelle eine letzte Mahnung mit Frist von zehn Tagen und Androhung einer Betreibung bei Nichtzahlung, ohne jedoch materiell über die Rückerstattungspflicht zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Vaud stufte dieses Schreiben als nicht entscheidungsfähig ein und wies den dagegen gerichteten Rekurs als unzulässig ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht erkannte, dass es an einer unilateralen und verbindlichen Regelung der Rückerstattungspflicht fehlt und das Schreiben als reine Faktura ohne formelle Elemente einer Verfügung zu qualifizieren ist. Die Betreibungsandrohung verleiht dem Schreiben keinen entscheidenden Charakter, da die Gesuchstellerin weiterhin Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen einreichen konnte und die Betreibung durch eine Rückerstattungsentscheidung vermieden werden kann. Ohne solche Entscheidung ist die Forderung nicht fällig und das Schreiben verändert die Rechtslage der Gesuchstellerin nicht.
Entscheid
Die Beschwerde gegen das Schreiben vom 7. Mai 2025 wird abgewiesen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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