Aufenthaltsbewilligung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der peruanische Beschwerdeführer erhielt nach der Heirat mit einer Schweizerin im Oktober 2021 eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Familiennachzug. Nachdem die Eheleute seit Anfang März 2023 nicht mehr zusammenwohnten, verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Bewilligung; die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Vor Bundesgericht war streitig, ob die Ehegemeinschaft trotz Trennung weiterbestand oder wieder aufgenommen worden war und ob daraus weiterhin ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 AIG bzw. Art. 8 EMRK folgte.
Erwägungen
Das Bundesgericht verneinte eine Gehörsverletzung: Ein Anspruch auf mündliche Anhörung besteht grundsätzlich nicht, und die Vorinstanz durfte die beantragten Befragungen in antizipierter Beweiswürdigung stillschweigend ablehnen. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach seit März 2023 kein beidseitiger Ehewille mehr bestand und die Ehegemeinschaft nicht wieder aufgenommen wurde, sei aufgrund der Indizien nicht willkürlich; insbesondere fehlten belastbare Nachweise für eine tatsächlich gelebte Beziehung nach der Trennung. Damit entfiel der Bewilligungsanspruch aus Art. 42 AIG; Art. 49 AIG half dem Beschwerdeführer nicht, weil bei fehlendem Ehewillen die Ehegemeinschaft rechtlich als aufgelöst gilt und längeres Getrenntleben ohnehin nicht privilegiert ist. Auch aus Art. 8 EMRK ergab sich kein Aufenthaltsanspruch, da keine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung mehr vorlag und die Integration bei einer Aufenthaltsdauer von unter zehn Jahren nicht besonders ausgeprägt war.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung blieben damit materiell bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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