Bundesgerichtsentscheid

Autorisation de séjour; demande de visa; déni de justice

2C_663/2025Entscheid vom 03.06.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ focht in Genf einerseits die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sich und seine 2022 geborene Tochter und anderseits die Verweigerung eines Rückreisevisums an. Nachdem das Verwaltungsgericht erster Instanz die Visumsbeschwerde irrtümlich nicht als neues Verfahren erfasst hatte, erhob er wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung Beschwerde. Die kantonale Justiz hiess die Beschwerde betreffend das Visumsverfahren teilweise gut und setzte dem erstinstanzlichen Gericht eine Frist zum Entscheid, verneinte aber im Übrigen eine Rechtsverweigerung; dagegen gelangte A.________ ans Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass wegen des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, sondern einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offensteht, da weder beim Härtefall-Aufenthalt noch beim Visum ein ordentliches Rechtsmittel nach dem BGG gegeben ist. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens ergingen jedoch in beiden kantonalen Hauptsachen materielle Urteile, womit das aktuelle praktische Interesse an der Beurteilung der gerügten Rechtsverzögerung entfiel und die Sache insoweit gegenstandslos wurde. Soweit der Beschwerdeführer dennoch eine formelle Feststellung der Rechtsverweigerung, eine abweichende Begründung, Schadenersatz oder Anordnungen zum materiellen Aufenthaltsverfahren verlangte, fehlte es entweder am Rechtsschutzinteresse oder die Begehren lagen ausserhalb des Streitgegenstands beziehungsweise waren in diesem Verfahren unzulässig.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein, soweit sie nicht bereits gegenstandslos geworden war. Materiell erhielt der Beschwerdeführer damit vor Bundesgericht keinen weitergehenden Rechtsschutz.

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