Bundesgerichtsentscheid

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

2C_687/2025Entscheid vom 26.03.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A., jamaikanische Staatsangehoerige, heiratete im Januar 2021 einen deutschen EU/EFTA-Niederlassungsberechtigten und erhielt im August 2021 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Nach der Trennung im Juli 2023 und der Scheidung im März 2025 widerrief das Migrationsamt Zürich ihre Bewilligung und wies sie aus. Sie focht die Abweisung vor der Vorinstanz sowie vor Bundesgericht mit dem Argument an, als Opfer häuslicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG einen Anspruch auf Weiteraufenthalt zu haben.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG wegen der kurzen Ehedauer ausscheidet. Bei der Prüfung des Härtefalls nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sah es die erforderliche Glaubhaftmachung systematischer häuslicher Gewalt nicht erbracht, da die Beweismittel erst nach der Trennung vorgelegt wurden, ausschliesslich auf Parteiangaben beruhten und keine unabhängigen Zeugenaussagen enthielten. Einen separaten Anspruch aus Art. 8 EMRK verneinte es mangels besonderer Abhaengigkeit zur volljaehrigen Tochter.

Entscheid

Die Beschwerde wird abgewiesen und der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bestätigt.

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