Zuteilung Schulhaus
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Stadt Winterthur teilte ein 2018 geborenes Kind für das Schuljahr 2025/26 dem Schulhaus D.________ zu. Die Eltern verlangten erfolglos bei der Schulpflege und beim Bezirksrat eine Umteilung ins Schulhaus E.________, obsiegten jedoch vor dem Verwaltungsgericht, das die Umteilung anordnete. Dagegen erhob die Stadt Winterthur Beschwerde ans Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass es sich bei der Schulhauszuteilung um eine organisatorische Schulfrage handelt, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach dem BGG grundsätzlich zulässig ist; die Stadt konnte sich dabei in vertretbarer Weise auf ihre Gemeindeautonomie nach Art. 50 BV berufen. Es prüfte jedoch das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse und stellte fest, dass die Stadt das Kind nach dem vorinstanzlichen Urteil selbst dem Schulhaus E.________ zugeteilt hatte, ohne hinreichend darzutun, dass es sich bloss um reine Vollzugshandlungen gehandelt habe. Unter diesen Umständen fehlte ein genügend begründetes aktuelles Interesse an der Behandlung der Beschwerde.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb das Urteil des Verwaltungsgerichts, wonach das Kind dem Schulhaus E.________ zuzuteilen ist, bestehen.
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