Droit de cité, établissement, séjour; refus de prolongation d'une autorisation de séjour
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________, tuerkische Staatsangehoerige, heiratete im Juli 2022 einen Schweizer und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 25. November 2024 gestützt auf Familiennachzug. Seit Mai 2024 leben die Ehegatten getrennt; der Kanton Freiburg verweigerte am 10. Juni 2025 die Verlängerung ihrer Bewilligung und ordnete ihre Ausweisung an, worauf das Kantonsgericht am 20. Oktober 2025 den dagegen erhobenen Rekurs abwies. Gegen diesen Entscheid erhob sie beim Bundesgericht öffentlich-rechtliches Rechtsmittel.
Erwägungen
Das Bundesgericht haelt fest, dass die Rekurrentin nach der Ehescheidung keinen Anspruch auf Verlängerung des Aufenthalts aufgrund von Art. 50 LEI hat, weil weder systematische haeusliche Gewalt noch eine stark erschwerte Wiedereingliederung in die Türkei dargelegt sind. Es verneint die Willkuerrugen in der Beweiswuerdigung und bestaetigt, dass isolierte Drohungsnachrichten und familiale Spannungen nicht ausreichen, um als persoenliche Hauptgruende zu gelten. Auch die Moeglichkeit eines internen Fluchtorts in der Türkei schliesst ein stark erschwertes Reintegrationserfordernis aus.
Entscheid
Der Rekurs wird abgewiesen und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bleibt verweigert.
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