Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK, Härtefallgesuch
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein bangladeschischer Staatsangehöriger, reiste 2010 in die Schweiz ein, sein Asylgesuch wurde 2011 abgewiesen und die Wegweisung rechtskräftig. Er blieb dennoch in der Schweiz, verweigerte zeitweise die Mitwirkung am Vollzug und stellte nach einem ersten erfolglosen Versuch 2022 erneut ein Härtefallgesuch. Streitgegenstand vor Bundesgericht war, ob ihm gestützt auf Art. 8 EMRK wegen seines langjährigen Aufenthalts und seiner Integration eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass sich der Beschwerdeführer mangels besonderem Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Nichte nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann. Da er sich nie rechtmaessig in der Schweiz aufgehalten hat, kommt ein aus dem Privatleben abgeleiteter Bewilligungsanspruch nur bei besonders ausgeprägter Integration in Betracht; aus einem langjährigen illegalen Aufenthalt können keine Rechte abgeleitet werden. Die vorhandenen Sprachkenntnisse, familiären und sozialen Kontakte, Vereinsmitgliedschaften, Sozialhilfeunabhängigkeit und die Betreuung der Nichte genügen nach der Rechtsprechung nicht, um eine aussergewöhnliche Verwurzelung oder eine überdurchschnittliche Integration zu begründen. Deshalb ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht eröffnet, sodass sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung nicht mehr stellt.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte, dass Art. 8 EMRK dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt.
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